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In demselben § (39) unter X erhält der Anfang folgenden Wortlaut:
· - XWertbriefe,Wertpaketeübermehrals100.«,EinfchrcibfcndungenundPost-
mnveifnngsbeträgesowiegcjvöhnlichePaketeundWcrtpaketebis100.«gegenRückfchein
lö.sm§42»AbholungderSendungen«unteeristimletzteciSatzehinter,,Bkiessendungen«
das Wort „.und“ zu streichen und dafür ein Komma zu setzen. Das Komma hinter den
darauf folgenden Worten: „gewöhnliche Pakete“ ist zu streichen und dafür ist zu setzen:
und für Wertpakete bis 100 ,
4m In demselben F (42) unter VIII, 3 erhält der Anfang folgenden Wortlaut:
3. wenn Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .X, Einschreibsendungen
17. Im § 43 „Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten,
Ablieferungsscheine und Postanweisungen unter I ist hinter „Paketen“ einzuschalten:
und Wertpaketen bis 100 .K
In demselben § (43) unter I ist statt „Wert- und“ zu setzen:
Wertbriefen, Wertpaketen über mehr als 100 .«,
.In stemielden §* (43) ist unter III 1. und 2. hinter „gewöhnliche Pakete“ vor dem Komma
zu setzen:
1
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#
—
r
und Wertpakete bis 100 .KT
20. In demselben § (43) ist unter IlII 2 statt der Worte: „Wert= und“ zu setzen:
Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 t,
Vorstehende Anderungen treten am 15. November 1918 in Kraft.
Berlin, den 4. November 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Rüdlin.
Bekanntmachung,
betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen
zahlbar sind.
Vom 5. November 1918.
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom
31. Oktober 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1282), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. August 1918, betreffend die Post-
protestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, (Reichs-Gesethbl. S. 1061)
folgende Verordnung erlassen:
KA. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 26. Februar 1919 eingetreten ist,
am 28. Februar 1919;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 26. Februar 1919 eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach