Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Werden die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes als erfüllt angesehen, so gibt 
die oberste Militärverwaltungsbehörde dem Antragsteller hiervon Kenntnis, erforderlichenfalls mit dem 
Anheimstellen, genauere Angaben über den Verwendungszweck beizubringen; sobald der Verwendungs- 
zweck hinreichend feststeht, veranlaßt sie die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung. 
Die Zustellung der Bescheide erfolgt nach den für das Verfahren in sonstigen Versorgungs- 
angelegenheiten gegebenen Bestimmungen. 
Die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung erfolgt auf Ersuchen der obersten 
Militärverwaltungsbehörde durch die von den Landeszentralbehörden für das Kapitalabfindungsgesetz 
vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 680) bestimmten Stellen. 
Im übrigen finden die Nummern 3 bis 9 der Ausführungsbestimmungen zum Kapital- 
abfindungsgesetze vom 8. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) und die zu diesem Gesetz erlassenen oder 
noch zu erlassenden Ausführungsanweisungen der Landeszentralbehörden entsprechende Anwendung, 
soweit und solange nicht solche Ausführungsanweisungen von den Landeszentralbehörden im Ein- 
vernehmen mit den obersten Militärverwaltungsbehörden für das Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere 
besonders erlassen werden. 
Die für die Abfindung getroffenen Bestimmungen sind auch auf die Abtretung entsprechend 
anzuwenden. Im Falle der Abtretung erhält auch die vermittelnde Stelle (§ 9 des Kapitalabfindungs- 
gesetzes für Offiziere) Abschrift der endgültigen Entscheidung. 
· Berlin, den 7. November 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Lewald. 
Verordnung. 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichs- 
amts für wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. November 1918 wird 
verordnet, was folgt: 
Die Geltungsdauer der Bestimmungen über die Bereitstellung von Reichsmitteln für die 
Entschädigung der infolge Kohlenmangels freiwerdenden Arbeiter und Arbeiterinnen kriegswichtiger 
Betriebe der Rüstungs= und Ernährungsindustrie vom 1. Tannar 1#18 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich von 1918 5 · 21280) wird bis zum 11. November 1918 verlängert. 
Kriegswichtigen Betrieben der Rüstungs= und Ernährungsindustrie, welche die Arbeit wegen 
Kohlenmangels vor dem 12. November 1918 eingestellt oder beschränkt haben, werden die Zuschüsse 
zu den Entschädigungen für die Arbeiter bis zum 25. November 1918 weiter gewährt. 
Berlin, den 18. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. 
Koeth.
	        
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