Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

2.  Eisenbahn  wesen.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §  44  Abs.  4  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908
(Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  93)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1910  (Zentral-=blatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  14)  bekannt  gemacht,  daß  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von
Leichenpässen  auch  dem  deutschen  Konsulat  in  Maastricht  und  dem  Vizekonsulat  in  Urulo  erteilt

worden  ist.

Berlin,  den  22.  November  1918.

Reichsamt  des  Innern.
Im  Auftrage:  Dammann.

3.  Post=  und  Telegraphen  wesen.

Bekanntmachung.

Für  die  Zeit  vom  16.  bis  einschließlich  21.  Dezember  treten  im  Paketverkehre  die  nachstehenden,
  unter  den  gegenwärtigen  schwierigen  Verkehrsverhältnissen  notwendigen  Beschränkungen  ein:

1.  Zur  Beförderung  unter  Wertangabe  (bis  100  K  und  über  100  K+KA)  werden  von
Privatpersonen  nur  solche  Pakete  angenommen,  die  —  abgesehen  von  den  den
Inhalt  betreffenden  Mitteilungen  —  ausschließlich  bares  Geld  oder  Wertpapiere,
Urkunden,  Gold,  Silber,

—

Edelsteine  oder  daraus  gefertigte  Gegenstände  enthalten.
Pakete  mit  anderem  Inhalt  sind  während  der  angegebenen  Zeit  von  der  Versendung
unter  Wertangabe  ausgeschlossen.

Das  Verlangen  der  Eilbestellung  ist  für  die  bezeichneten  Tage  bei  gewöhnlichen

Paketen,  die  von  Privatpersonen  herrühren,  nicht  zugelassen.

Zur  Beförderung  als  „dringend“  werden  während  der  angegebenen  Zeit  Pakete  von

Privatpersonen  nicht  angenommen.

Berlin,  den  21.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Rüdlin.

Carl  Heomonns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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