Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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S.  257  fg.),  verordnen  wir,  daß  fernerhin  dieses  kürzere  Verfahren  allerseits  befolgt
  werde.

Weimar  am  30.  Dezember  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachungen.

Nach  einer  Mittheilung  des  General-Post-Amts  des  Norddeutschen  Bundes
wird  das  Regierungs-Blatt  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar--Eisenach  auch
ferner  im  Wege  des  Post-Debits  provisionsfrei  befördert  werden.  In  Folge  dessen
werden  die  Großherzoglichen  Behörden,  welche  das  Regierungs-Blatt  zu  halten  ermächtigt
  sind,  hiermit  angewiesen,  dasselbe  vom  1.  Januar  1870  ab  lediglich  auf
dem  Wege  des  Abonnements  bei  der  nächsten  Poststelle  zu  beziehen.

Weimar  am  30.  Dezember  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Nachstehender  mit  allseitiger  höchstlandesherrlicher  Genehmigung  zwischen  dem
Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  und  den  Fürstlich  Schwarzburgischen
Ministerien  in  Rudolstadt  und  Sondershausen  über  die  Verlängerung  des  Gemeinschaftsverhältnisses
  bezüglich  der  Kreisgerichte  zu  Sondershausen  und  Arnstadt  unterm
20.,  16.  und  31.  Dezember  1869  akbgeschlossener  Vertrag:

Einziger  Artikel:

Das  zwischen  den  kontrahirenden  Regierungen  nach  Maßgabe  des  Vertrags
  de  dato  Weimar  am  23.  März  1850,  Rudolstadt  am  9.  April
1850  und  Sondershausen  am  15.  April  1850,  sowie  nach  Maßgabe  des
Vertrags  de  dato  Weimar  am  19.  November  1859,  Rudolstadt  am
12.  Dezember  1859  und  Sondershausen  am  22.  Dezember  1859  bestehende
  Verhältniß  der  Gerichtsgemeinschaft  bezüglich  der  beiden  gemeinschaftlichen
  Kreisgerichte  zu  Sondershausen  und  Arnstadt  wird  zunächst  auf
ein  weiteres  Jahr  vom  1.  Juli  1870  ab  verlängert.

Vom  1.  Juli  1871  ab  soll  dieses  Verhältniß  der  Gerichtsgemeinschaft
in  Ansehung  der  beiden  genannten  Kreisgerichte  nach  Maßgabe  der  vorgedachten
  Verträge  von  Jahr  zu  Jahr  auch  für  jedes  der  folgenden  Jahre,