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S. 257 fg.), verordnen wir, daß fernerhin dieses kürzere Verfahren allerseits befolgt
werde.
Weimar am 30. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nach einer Mittheilung des General-Post-Amts des Norddeutschen Bundes
wird das Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar--Eisenach auch
ferner im Wege des Post-Debits provisionsfrei befördert werden. In Folge dessen
werden die Großherzoglichen Behörden, welche das Regierungs-Blatt zu halten ermächtigt
sind, hiermit angewiesen, dasselbe vom 1. Januar 1870 ab lediglich auf
dem Wege des Abonnements bei der nächsten Poststelle zu beziehen.
Weimar am 30. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Nachstehender mit allseitiger höchstlandesherrlicher Genehmigung zwischen dem
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und den Fürstlich Schwarzburgischen
Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen über die Verlängerung des Gemeinschaftsverhältnisses
bezüglich der Kreisgerichte zu Sondershausen und Arnstadt unterm
20., 16. und 31. Dezember 1869 akbgeschlossener Vertrag:
Einziger Artikel:
Das zwischen den kontrahirenden Regierungen nach Maßgabe des Vertrags
de dato Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April
1850 und Sondershausen am 15. April 1850, sowie nach Maßgabe des
Vertrags de dato Weimar am 19. November 1859, Rudolstadt am
12. Dezember 1859 und Sondershausen am 22. Dezember 1859 bestehende
Verhältniß der Gerichtsgemeinschaft bezüglich der beiden gemeinschaftlichen
Kreisgerichte zu Sondershausen und Arnstadt wird zunächst auf
ein weiteres Jahr vom 1. Juli 1870 ab verlängert.
Vom 1. Juli 1871 ab soll dieses Verhältniß der Gerichtsgemeinschaft
in Ansehung der beiden genannten Kreisgerichte nach Maßgabe der vorgedachten
Verträge von Jahr zu Jahr auch für jedes der folgenden Jahre,