Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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2.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  31.  Oktober  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1013)  hat  der  Bundesrat  folgendes  beschlossen:
Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern  des  Bremer
Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse  in  Bremen  abgeschlossen
werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel  der  Tarifnummer  4b
des  Reichsstempelgesetzes  befreit.
Berlin,  den  22.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
(Reichsschatzamt.)
Im  Auftrage:  Dr.  Hoffmann.

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.