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2. Zolle und Stenerwesen.
Bekanntmachung.
Über die steuerliche Behandlung von in Deutschland befindlichen beweglichen Nachlässen öster-
reichischer und von in Österreich befindlichen derartigen Nachlässen deutscher Staatsangehöriger sind
zwischen mir und dem k. k. Finanzministerium in Wien im diplomatischen Wege nachstehende Gegenseitig-
keitserklärungen ausgetauscht worden.
Berlin, den 28. Februar 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Gegenseitigkeitserklärung.
Nach § #Abs. 1 und 2 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 wird von
dem beweglichen Vermögen eines ausländischen Erblassers Steuer erhoben, wenn er zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Bundesstaat hatte, insoweit als sich das Vermögen im Inland befindet. Trifft die Voraussetzung des
inländischen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Bundesstaat nicht zu, so unterliegt
das bewegliche Vermögen eines ausländischen Erblassers im gleichen Umfang nur dann der Steuer,
wenn es einem Erwerber anfällt, der zur Zeit des Anfalls im Juland seinen Wohnsitz oder in Er-
mangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dem Steuerpflichtigen steht in diesem
Falle das Recht des Abzugs einer für denselben Erwerb im Ausland entrichteten Steuer von der
deutschen Erbschaftssteuer zu.
Da die k. k. österreichische Regierung gemäß der dem k. k. Finanzminister nach § 7 der
Kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915, R.G. Bl. Nr. 278, über die Gebühren von unent-
geltlichen Vermögensübertragungen zustehenden Befugnis mit der Erklärung d. d. Wien, den 1. De-
zember 1917, die entsprechende Behandlung des beweglichen in Osterreich befindlichen Nachlasses von
Deutschen, abweichend von den schärferen Bestimmungen dieser Verordnung, zugesichert hat, wird das
Folgende vereinbart:
" 1. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes vom
3. Juni 1900 gelten für die Besteuerung des Nachlasses von österreichischen Staatsangehörigen; von
der Befugnis zur Anordnung von Ausgleichmaßregeln im Sinne des § 6 Abs. 4 a. a. O. wird
Osterreich gegenüber kein Gebrauch gemacht werden. Bei dem nach § 6 Abs. 2 des deutschen Erb-
schaftssteuergesetzes erfolgenden Abzug einer für denselben Erwerb in Osterreich entrichteten Steuer
von der deutschen Erbschaftssteuer sind außer den auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom
15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 278, entrichteten Erbgebühren auch die Erbgebührenzuschläge in
Ansag zu bringen, solange sie gemäß der Kaiserlichen Verordnung vom 30. Dezember 1915, R.G. Bl.
Nr. 1 vom Jahre 1916, an Stelle der sogenannten Fondsbeiträge eingehoben werden.
2. Bei der Erhebung der in den §§ 58 und 59 des deutschen Gesetzes vorgesehenen bundes-
staatlichen Erbschaftsabgaben wird nach den gleichen Grundsätzen verfahren werden.
3. Die Abmachung gilt für alle Nachlässe, hinsichtlich welcher der Erbanfall nicht schon vor
dem Tage der Ausstellung dieser Gegenseitigkeitserklärung eingetreten war.
4. Die Kündigung der Vereinbarung ist zulässig, sobald in einem der in Betracht kommenden
Staatsgebicte eine die Behandlung der Nachlässe nach ausländischen Staatsangehörigen berührende
Anderung der Erbs geb Furrelst. Die enündigung. wird mit dem Zeitpunkt wirksam,
in dem die betreffende Anderung der E rbs cch hafts setzgebung in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. Dezember 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.