Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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2. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung 
zur Ausführung der Verordmung über den Verkehr mit Zucker. Vom 21. März 1918. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 Geichs 
Gesetzbl. S. 914) und der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 924) 
wird bestimmt: 
Die Anlage 1 der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit 
Zucker vom 23. Oktober 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 369) wird auf Seite 372, wie 
folgt, berichtigt: 
1. Für Alsleben werden bei Bahnverladung und bei Wasserverladung verschiedene Preise 
festgesetzt, und zwar 
. bei Bahnverlanngga 228915 Mark, 
Alsleben bei 37 229865 Markt 
2. für Hamersleben wird ein Preis von 22,5 Marr festgesetzt. 
Berlin, den 21. März 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
Im Auftrage: Büttner. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.
	        
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