Gesetz, die Handelskammer betreffend. 61
§ 3. Uber die Berechtigung zur Teilnahme an dem
Kaufmannskonvent entscheidet die Handelskammer, jedoch vorbehältlich
der Berufung an den Kaufmannskonvent.
§ 4. Den Mitgliedern des Kaufmannskonvents steht frei,
aus demselben auszutreten, indes ist von diesem Entschluß
vorab der Handelskammer eine schriftliche Anzeige zu machen.
§ 5. Wer den ihm als Mitglied des Kaufmannskonvents
gesetzlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung obliegenden
Verpflichtungen nachzukommen beharrlich sich weigert, oder
die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung
gröblich verletzt, kann auf einen der Handelskammer schriftlich
einzureichenden und von wenigstens zwanzig Konventsmitgliedern
unterschriebenen Antrag seines Rechts zur Teilnahme
am Kaufmannskonvent von diesem für die nächsten
drei Jahre verlustig erklärt werden.
1§ 6. Der Kaufmannskonvent ist dazu berufen, über S. 1c.
Angelegenheiten, welche die Interessen des bremischen Handels
oder der bremischen Schiffahrt berühren, zu beraten. Als ein
Ausschuß desselben besteht die Handelskammer.
§ 7. Die Handelskammer hat in wichtigen, zu ihrem
Wirkungskreise gehörenden Handelsangelegenheiten eine Beratung
des Kaufmannskonvents zu veranlassen und ihm von
Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.
§ 8. Der Kaufmannskonvent kann seine Mitglieder
zu * welche zu Handelszwecken bestimmt sind,
verpflichten.
Ein solcher Beschluß bedarf jedoch der Genehmigung
des Senats.
§5 9. Versammlungen des Kaufmannskonvents finden
statt, so oft die Handelskammer es für erforderlich erachtet.
oder von wenigstens zwanzig Mitgliedern des Kaufmannskonvents
unter Angabe des Zweckes bei der Handelskammer
schriftlich darauf angetragen wird. «
In letzterem Falle wird der Kaufmannskonvent binnen
acht Tagen nach Mitteilung des Antrages versammelt.
§ 10. Die Handelskammer beruft den Kaufmannskonvent
und hat in demselben die Leitung der Geschäfte. Eins
ihrer Mitglieder führt den Vorsitz. ·
§11.JedesMitglieddesKaufmannskonventshatdas
Recht, Anträge über Gegenstände, welche in dessen Geschäftskreis
gehören, zu stellen und eine Beratung und Beschlußnahme
darüber zu veranlassen.