Volltext : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz,  die  Handelskammer  betreffend.  61

§  3.  Uber  die  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  dem
Kaufmannskonvent  entscheidet  die  Handelskammer,  jedoch  vorbehältlich
  der  Berufung  an  den  Kaufmannskonvent.

§  4.  Den  Mitgliedern  des  Kaufmannskonvents  steht  frei,
aus  demselben  auszutreten,  indes  ist  von  diesem  Entschluß
vorab  der  Handelskammer  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.

§  5.  Wer  den  ihm  als  Mitglied  des  Kaufmannskonvents
gesetzlich  oder  in  Gemäßheit  der  Geschäftsordnung  obliegenden
Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  sich  weigert,  oder
die  der  Versammlung  oder  seiner  Stellung  schuldige  Achtung
gröblich  verletzt,  kann  auf  einen  der  Handelskammer  schriftlich
  einzureichenden  und  von  wenigstens  zwanzig  Konventsmitgliedern
  unterschriebenen  Antrag  seines  Rechts  zur  Teilnahme
  am  Kaufmannskonvent  von  diesem  für  die  nächsten
drei  Jahre  verlustig  erklärt  werden.

1§  6.  Der  Kaufmannskonvent  ist  dazu  berufen,  über  S.  1c.
Angelegenheiten,  welche  die  Interessen  des  bremischen  Handels
oder  der  bremischen  Schiffahrt  berühren,  zu  beraten.  Als  ein
Ausschuß  desselben  besteht  die  Handelskammer.

§  7.  Die  Handelskammer  hat  in  wichtigen,  zu  ihrem
Wirkungskreise  gehörenden  Handelsangelegenheiten  eine  Beratung
  des  Kaufmannskonvents  zu  veranlassen  und  ihm  von
Zeit  zu  Zeit  über  ihre  Wirksamkeit  Bericht  zu  erstatten.

§  8.  Der  Kaufmannskonvent  kann  seine  Mitglieder
zu  *  welche  zu  Handelszwecken  bestimmt  sind,
verpflichten.

Ein  solcher  Beschluß  bedarf  jedoch  der  Genehmigung
des  Senats.

§5  9.  Versammlungen  des  Kaufmannskonvents  finden
statt,  so  oft  die  Handelskammer  es  für  erforderlich  erachtet.
oder  von  wenigstens  zwanzig  Mitgliedern  des  Kaufmannskonvents
  unter  Angabe  des  Zweckes  bei  der  Handelskammer
schriftlich  darauf  angetragen  wird.  «

In  letzterem  Falle  wird  der  Kaufmannskonvent  binnen
acht  Tagen  nach  Mitteilung  des  Antrages  versammelt.

§  10.  Die  Handelskammer  beruft  den  Kaufmannskonvent
  und  hat  in  demselben  die  Leitung  der  Geschäfte.  Eins
ihrer  Mitglieder  führt  den  Vorsitz.  ·

§11.JedesMitglieddesKaufmannskonventshatdas
Recht,  Anträge  über  Gegenstände,  welche  in  dessen  Geschäftskreis
  gehören,  zu  stellen  und  eine  Beratung  und  Beschlußnahme
  darüber  zu  veranlassen.