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g 43b.
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem
besonderen Termin in der Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten eines
größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder „Poliklinik für Haut-
und Geschlechtskranke in Gegenwart eines Fachvertreters für Haut= und Geschlechte-
krankheiten einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz
niederzuschreiben und: sodann mündlich darzutun, daß er über die t. und
Geschlechtskrankheitem die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
4. ¾9 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- und venerischen Krankheiten“
gestrichen.
. Im § 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen Krankheiten“ geftrichen.
6. § 53 Abs. 1b erhält folgende Fassung:
für Abschnitt II Teil 1 dreifach, beil 2 bis 4 je einfach.
7. & 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung:
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark.
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die jwenden Zeilen t
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für den Prüfungsabschnitt II ... ..Mark,
undzwarfurTetll.. . )5 Mark
- -2.. . 10
; .. . 10
10
Die Zeile 20 daselbst eipait dic Fassung:
zusammen . 220 Mark.
II. Diese Vorschriften treten am i. Oltober 1918 in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wallraf.
2. Kolonial wesn.
Auf Grund der Verfügung des Reichekanzlers vom- heutigen Tage über die Beurkundung
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher in den Schutzgebieten und Schngebietsangehriger im
Ausland wird zum Standesbeamten im Reichs-Kolonialamt der Rechnungsrat Marchand bestellt.
Berlin, den 241. April 1918.
Der Staatssekretär des Reichs-Rolonialamts.
In Vertretung: Gleim.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) und auf Grund der § 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats vom
18. Januar 1917 über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland
(Reichs-Gesetzbl. S. 55) sowie in Ergänzung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die standes-
amtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. März 1908 (Kol.-Blatt
S. 372) wird folgendes bestimmt: