Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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§ 33b. 
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem 
besonderen Termin in der Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten eines 
größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder „Poliklinik für Haut- 
und Geschlechtskranke in Gegenwart eines Fachvertreters für Haut- und Geschlechts- 
krankheiten einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz 
niederzuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er über die Haut- und 
Geschlechtskrankheitem die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
4. Im § 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- und venerischen Krankheiten“ 
gestrichen. 
5. Im § 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen Krankheiten“ geftrichen. 
6. § 53 Abs. 1b erhält folgende Fassung: 
für Abschnitt II Teil 1 dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach. 
7. § 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark. 
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die folgenden Zeilen eingesetzt: 
 
für den Prüfungsabschnitt II ... 55 Mark, 
und zwar für Teil I . ... 25 Mark 
" " 2 ...  10 
3 ...  10 
10 
Die Zeile 20 daselbst erhält die Fassung: 
zusammen ... 220 Mark. 
II. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 13. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wallraf. 
2. Kolonialwesen.  
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom heutigen Tage über die Beurkundung 
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher in den Schutzgebieten und Schutzgebietsangehöriger im 
Ausland wird zum Standesbeamten im Reichs-Kolonialamt der Rechnungsrat Marchand bestellt. 
Berlin, den 24. April 1918. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
In Vertretung: Gleim. 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) und auf Grund der §§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats vom 
18. Januar 1917 über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland 
(Reichs-Gesetzbl. S. 55) sowie in Ergänzung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die standes- 
amtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. März 1908 (Kol.-Blatt 
S. 372) wird folgendes bestimmt: