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§ 33b.
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem
besonderen Termin in der Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten eines
größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder „Poliklinik für Haut-
und Geschlechtskranke in Gegenwart eines Fachvertreters für Haut- und Geschlechts-
krankheiten einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz
niederzuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er über die Haut- und
Geschlechtskrankheitem die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
4. Im § 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- und venerischen Krankheiten“
gestrichen.
5. Im § 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen Krankheiten“ geftrichen.
6. § 53 Abs. 1b erhält folgende Fassung:
für Abschnitt II Teil 1 dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach.
7. § 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung:
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark.
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die folgenden Zeilen eingesetzt:
für den Prüfungsabschnitt II ... 55 Mark,
und zwar für Teil I . ... 25 Mark
" " 2 ... 10
3 ... 10
10
Die Zeile 20 daselbst erhält die Fassung:
zusammen ... 220 Mark.
II. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wallraf.
2. Kolonialwesen.
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom heutigen Tage über die Beurkundung
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher in den Schutzgebieten und Schutzgebietsangehöriger im
Ausland wird zum Standesbeamten im Reichs-Kolonialamt der Rechnungsrat Marchand bestellt.
Berlin, den 24. April 1918.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
In Vertretung: Gleim.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) und auf Grund der §§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats vom
18. Januar 1917 über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland
(Reichs-Gesetzbl. S. 55) sowie in Ergänzung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die standes-
amtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. März 1908 (Kol.-Blatt
S. 372) wird folgendes bestimmt: