Samstag den 4. März. M 5. 19. Jahrgang 1854.
Blätter
für
Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
mme. Zulammenrechnen der F
Dom erbschafilichen Gerichlsstand. —. Eideszuschlebung an Streltde.
nossen. — erufungeos r Forderungen,
elllrt wird. Gemeinschafitiche Adhäsion meh-.
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gegen deren Loratlon apy
kerer Oankglzubiher.
Vom erbschaftlichen Gerichtsstand 1).
1.
Welcher Gerichtsstand für die hereditatis petitio
gelte, ist eine unter den gemeinrechtlichen Schriftstellern
bestrittene Frage 2). Im Streite liegt die
Wahl zwischen dem Domizils-Gerichte des Beklagten
und dem forum rei sitae, wobei die Zuständigkeit
des letzteren von Manchen nur unter besonderen
Voraussetzungen angenommen wird 3). Ein drittes
Forum für Erbschaftsklagen begegnet uns in der
1) Zur Erläuterung des Kommentars ü. d. GO. Bo. 1
(Aufl. II). S. 248. Ergebniß der zwischen Hrn. K. Brater
und dem Verfasser über dlesen Gegenstand gepflogenen
Verhandlungen. Die Punkte, bezühllch
welcher die Ansichten des Ersteren mit den im Kommentar
aufgestellten Sätzen nicht ganz überelnstimmen,
sind daselbst mito... bezelchnet.
:) Vgl. Bayer, Vorträge über den gemeinen ordentl.
Cloilprozeh §. 65; Arndts Belträge S. 117—126.
Bethmann-Hollweg, Versuche S. 65. Seuffert's
Archiv Bd. 4 Nr. 84; BVo. 6 Nr. 62.
2) Vgl. Linde Lehrbuch §. 90.