Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Partial-Obligatlonen.  Emissionsgeschäft.  11

mand  würde  es  für  etwas  Anderes  als  für  eine
Frivolität  der  gröbsten  Sorte  ansehen,  wenn  ein
nachstehender  Gläubiger  sagen  wollte:  zur  Zeit
meines  Kreditgebens  stand  der  A  als  Hypothekgläubiger
  des  Gemeinschuldners  im  Hypothekbuche;  im
Vertrauen  darauf,  daß  dessen  Recht  nicht  an  Andre
cedirt  gewesen,  habe  ich  Kredit  gegeben;  daher
muß  dem  B,  welcher  jetzt  als  Cessionar  liquidirt,
das  Hypothekrecht  abgesprochen  werden  17).
Eine  in  Zweifel  gezogenene  Frage  ist  es,  ob
in  Gantfällen  die  Liquidation  der  Gesammt-Forderung
  durch  den  Emittenten,  unter  Vorlage  der
Hauptschuldverschreibung  und  Bezug  auf  das  Hypothekenbuch
  für  genügend  zu  halten  sei,  oder  ob
vielmehr  die  Inhaber  der  Partial-Obligationen
unter  Vorlage  derselben,  als  Liquidanten  auftreten
müssen?  Für  das  letztere  scheint  die  Erwägung  zu
sprechen,  daß  die  Partialen-Inhaber  es  sind,  für
welche,  als  Gläubiger  des  Gemeinschuldners,  Befriedigung
  aus  der  Gantmasse  gesucht  wird,  und  daß
die  GO.  XIX,  §.  5,  Nr.  1  allgemein  verordnet:
„Alle  und  jede  Gläubiger  sollen  sich  bei  Verlust
  ihrer  Forderung  an  dem  ersten  Ediktstage
  melden.'“

17)  Wenn  mitunter  die  unrichtige  Ansicht  ausgestellt  wird,
für  die  in  das  Hypothekenbuch  nicht  eingetragenen  Partial-Obligationen
  flude  Lozirung  in  der  2ten  Klasse
nicht  statr,  so  mögen  vielleicht  einige  minder  genane
Acußerungen  des  Gönnerischen  Kommentars  zum  HG.
zu  Grunde  liegen.  Vgl.  Bd.  I,  S.  280:  „In  allen
Fällen  bleibt  ein  Rechtsgeschäft  un  ter  den  handelnden
  Personen  auch  ohne  Inskription  gültig  und  wirksam,
  aber  gegen  einen  Dritten  kann  es  nur  in
Voraussetzung  und  Kraft  der  Infkription  geltend  gemacht
  werden.“  Aber  „incivile-est,  una  aliqun  particola
  proposila  judicare  vol  respondero."  Mau  vergleiche
  den  erwähnten  Komment.  I.  S.  276:  „Die
Mirkungen  der  Oeffentlichkeit  erstrecken  sich  sowohl  auf
dasjenige,  was  in  das  Hypothekeubuch  wirklich  einge-