Partial-Obligatlonen. Emissionsgeschäft. 11
mand würde es für etwas Anderes als für eine
Frivolität der gröbsten Sorte ansehen, wenn ein
nachstehender Gläubiger sagen wollte: zur Zeit
meines Kreditgebens stand der A als Hypothekgläubiger
des Gemeinschuldners im Hypothekbuche; im
Vertrauen darauf, daß dessen Recht nicht an Andre
cedirt gewesen, habe ich Kredit gegeben; daher
muß dem B, welcher jetzt als Cessionar liquidirt,
das Hypothekrecht abgesprochen werden 17).
Eine in Zweifel gezogenene Frage ist es, ob
in Gantfällen die Liquidation der Gesammt-Forderung
durch den Emittenten, unter Vorlage der
Hauptschuldverschreibung und Bezug auf das Hypothekenbuch
für genügend zu halten sei, oder ob
vielmehr die Inhaber der Partial-Obligationen
unter Vorlage derselben, als Liquidanten auftreten
müssen? Für das letztere scheint die Erwägung zu
sprechen, daß die Partialen-Inhaber es sind, für
welche, als Gläubiger des Gemeinschuldners, Befriedigung
aus der Gantmasse gesucht wird, und daß
die GO. XIX, §. 5, Nr. 1 allgemein verordnet:
„Alle und jede Gläubiger sollen sich bei Verlust
ihrer Forderung an dem ersten Ediktstage
melden.'“
17) Wenn mitunter die unrichtige Ansicht ausgestellt wird,
für die in das Hypothekenbuch nicht eingetragenen Partial-Obligationen
flude Lozirung in der 2ten Klasse
nicht statr, so mögen vielleicht einige minder genane
Acußerungen des Gönnerischen Kommentars zum HG.
zu Grunde liegen. Vgl. Bd. I, S. 280: „In allen
Fällen bleibt ein Rechtsgeschäft un ter den handelnden
Personen auch ohne Inskription gültig und wirksam,
aber gegen einen Dritten kann es nur in
Voraussetzung und Kraft der Infkription geltend gemacht
werden.“ Aber „incivile-est, una aliqun particola
proposila judicare vol respondero." Mau vergleiche
den erwähnten Komment. I. S. 276: „Die
Mirkungen der Oeffentlichkeit erstrecken sich sowohl auf
dasjenige, was in das Hypothekeubuch wirklich einge-