Mitleilende Vehörde: JStrafnachricht (A) für das Strafregister zu Aktenzeichen:
Arafliete angelegt ½ neielis-duxtiazduits
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Gleiche Strafnachricht erhielt das Strafregister zu
Familienname (bei Frauen Geburtsnames#:
Vornamen (Rufname zu unterstreichent:
Beter-
Arnold Xacer
Familienstand: ledig verheiratel verwitwet geschieden
Vor-= und Familien-(Geburts-) name . .
des (bezw. früheren) Ehegatten: –ArrFofte 77-9/u“
Des Vaters Vor-= und Familienname: Into Bauer
Der Mutter Vor- und Geburtsname: Ilelene Nre -„ne
Ge. Tag: 7. Ge- Gemeinde: ügglingen Landgerichtsbezirt: —
burts= Monat: Kopt. burts- ev. Straße, Stadtteil: Staat: Sesireir
tag. Jahr: 70/7 ort. Verwaltungsbezirk“):
Wohnort: Hingen (essen) s. li. ev. letzter Aufenthaltsort:
Stand (Beruf, Gewerbe): .— ev
Stand des Ehemanns:
Vorbestraft wegen Verbrechen, Vergehen') oder aus § 361 Nr. 1—8 Strafgesetzbuchs:
- · nein ja vgl. Rückseite —
Sonstige Bemerkungen (ev. Staatsangehörigkeit): S#isr. vriterteoit Kn0v
ei XNr. I. . ledig. hei Nr. 7 1¼%% 17 rerkeiratet, seit Nr. õ rericitit.
Iork hefl Nr. 7 3 FO/ CTR% r Vr. G KRB„N V :
V# Ay I0 Stand. Vichhündler:
lImalie Langner.
Vorstehend bezeich
Imtsani. A. Traunstein (bei
: Liingen.
Ilohnort. Mannsietnt, uiederrersicirutet mit Antonit
hnete Person ist rechtskräftig verurteilt worden: 7. 1#%%#% AMitteilung des
F. 2)
am durch wegen auf Grund von zu
W 7% Kressger. Dicbstulils 2% 3% lericeis
MFensburg St. (. Hi.
) Kreis, Bezirlsamt, Amtshauptmsch. Oberamt, Amtsbezirk usw.
) Unberücksichtigt bleiben Verurteilungen wegen Vergehen, bei
der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf
Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung
nit Nebensmafen erkannt ist, ferner Verurteilungen in Privatklagsachen,
m Forsl- und Feldrügesachen, wegen Zuwiderhandlungen genen Vorschriften
über Erbebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und wegen der in der
erordnung über die Strafregister S Nr. 1 baeichneten militärischen
VLerbrechen und Vergehen-.
denen
leitere Ter#rteilengen umslehend.
Datum:
Die Richtigkeit bescheinigt: