Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

TO-Diese

  Verpflichtung  erstreckt  sich  in  gleicher  Art  auch  auf  die  mit  den  Kontraventionen
  konkurrirenden  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen,  beyspielsweise  der
Faͤlschung,  der  Widersetzlichkeit  gegen  die  Beamten  oder  Bediensteten,  der  koͤrperlichen
  Verletzung  2c.

Was  solche  Kontraventionen  betrifft,  welche  gegen  die  besonderen  Gesetze
eines  oder  mehrer  Staaten  begangen  werden,  wonach  die  Einfuhr  gewisser  Gegenstände
  auch  aus  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  entweder  gar  nicht,  oder
doch  nur  gegen  Erlegung  einer  vertragsmäßig  bestimmten  Abgabe  Statt  finden
darf,  oder  die  Ausfuhr  gewisser  Gegenstände  verbothen  ist:  so  werden  diejenigen
Staaten,  in  welchen  für  die  entsprechende  Bestrafung  solcher  Kontraventionen  etwa
  noch  nicht  vorgesehen  seyn  sollte,  veranlassen,  daß

1)  die  Kontraventionen  gegen  die  in  anderen  kontrahirenden  Staaten  bestehenden
  Ein=  oder  Ausfuhr-Verbothe  wenigstens  mit  einer  dem  zweyfachen
Werthe  des  verbothswidrig  ein=  oder  ausgeführten  Gegenstandes  gleichkommenden
  Geldbuße,

2)  die  Defraudationen  der  vertragsmäßig  bestimmten  Abgaben  wenigstens  mit
bier  dem  vierfachen  Betrage  der  verkürzten  Steuer  gleichkommenden  Geldbuße


bestraft  werden.

Artikel  9.

In  den  nach  Artikel  8.  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug  auf  die
Feststellung  des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden,  Beamten
oder  Bediensteten  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiethe  die  Zoll-Kontravention
  begangen  worden,  dieselbe  Beweiskraft  beygemessen  werden,  welche  den  amtlichen
  Angaben  der  inländischen  Behörden,  Beamten  oder  Bediensteten  für  Fülle
gleicher  Art  in  den  Landesgesetzen  beygelegt  ist.

Artikel  10.

Die  festgesetzten  Geldbußen  und  der  Erlös  aus  den  in  Folge  der  Untersuchung
  und  Verurthellung  in  Beschlag  genommenen  und  konfiscirten  Gegenständen
  verbleiben  demjenigen  Staate,  in  welchem  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,  je-