Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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d) in und aus inländischen Lagern anderer Art, sofern es sich um zollfreie ausländische 
Rohstoffe handelt und die Lager durch die oberste Landesfinanzbehörde zugelassen 
worden sind; die Zulassung erfolgt nur auf Antrag und unter der Bedingung, daß 
der Gegenstand ohne andere Zwischenlagerung als im Einfuhrseehafenplatze nach 
dem Inlandslager gebracht und die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft des 
Rohstoffs bei der Aufnahme und während der Lagerung sichergestellt ist. 
(2) Findet in den in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gebieten und Lagern eine Be- 
oder Verarbeitung statt, so ist der Umsatz des durch die Be= oder Verarbeitung entstandenen 
Gegenstandes steuerpflichtig. 
(3) Auf den Begriff des Kleinhandels findet die Bestimmung unter Nr. 2 Abs. 3 Anwendung; 
4. Umsätze in das Ausland (Ausfuhr), und zwar sowohl wenn die Ausfuhr durch den Her- 
steller wie auch wenn sie durch einen an der Herstellung nicht beteiligten Unternehmer erfolgt. 
Voraussetzung ist, daß der Ausführende durch seine Buchführung den Nachweis der Bestimmung 
der Gegenstände sicherstellt. Er hat zu diesem Zweck über die Entgelte, die er für Lieferungen 
von ausgeführten Gegenständen vereinnahmt, getrennt von den Entgelten für seine sonstigen 
Leistungen laufend Buch zu führen. Das Buch muß den Gegenstand nach seiner handelsüblichen 
Bezeichnung, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des ausländischen Empfängers, den Tag 
der Lieferung ins Ausland, das vereinbarte Entgelt, den Betrag und den Tag der Zahlung 
enthalten; 
5. Umsätze vom Ausland in das Ausland, auch wenn bei der Ausführung der Lieferung 
der Gegenstand durch Gebietsteile des Inlandes gelangt (Durchfuhr); unberührt hiervon bleibt 
die Entscheidung, ob Zwischenumsätze, die im Inland stattfinden, steuerpflichtig oder nach den 
Vorsch#ften des #+2 Nr. 1 des Gesetzes (vgl. insbesondere die vorstehenden Bestimmungen zu 
Nr. 2, 3 und 4) von der Steuer befreit sind. 
82. 
(Zu §# 28 Abs. 1 des Gesetzes.) 
(O Unternehmer, die Gegenstände im Inland erwerben und dieselben Gegenstände ohne 
vorherige Be= oder Verarbeitung ins Ausland liefern, erhalten auf ihren Antrag einen Betrag 
in Höhe von fünf vom Tausend des von ihnen ihrem inländischen Lieferer entrichteten Entgelts 
enstte: Der Antrag ist an das für den ausführenden Unternehmer zuständige Umsatzsteueramt 
zu richten. 
(2) Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, daß 
a) er die Gegenstände in das Ausland geliefert hat, 
b) er dieselben Gegenstände im Inland erworben hat, 
pc) die Lieferung an ihn bei seinem Lieferer umsatzsteuerpflichtig, also nicht nach den 
88 2, 3 oder 4 des Gesetzes steuerfrei war, und 
d) welches Entgelt er für die Lieferung entrichtet hat. 
(3) Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren oder durch 
Auskünfte des Lieferers zu erbringen. Vermag der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte 
des Lieferers nicht zu veranlassen, so ist sein Erstattungsantrag abzuweisen. 
(6) Über das Erstattungsverfahren vgl. & 71. 
*l 3. 
(1) Die Befreiungsvorschrift des & 2 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt Edelmetalle und Edelmetall- 
legierungen, es sei denn, daß sie im Kleinhandel erworben werden, d. h. daß der Erwerber kein 
Weiterveräußerer ist. 
(2) Aus den Büchern des Lieferers muß hervorgehen, daß der Erwerber ein Weiterveräußerer ist. 
(3) Edelmetalle sind Platin, Platinmetalle, Gold und Silber. Als deren Legierungen im 
Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Gegenstände, die weder Fertigfabrikate noch solche 
Halbfabrikate sind, die ohne weitere wesentliche Veränderung ihrer Zusammensetzung oder Form 
dem Fertigfabrikat oder einem anderen Halbfabrikat eingefügt werden. Steuerfrei sind danach 
41“ 
Erstattung an 
Ansfuhrhändler. 
Stenerfreiheit 
für Edelmetalle.
	        
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