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d) in und aus inländischen Lagern anderer Art, sofern es sich um zollfreie ausländische
Rohstoffe handelt und die Lager durch die oberste Landesfinanzbehörde zugelassen
worden sind; die Zulassung erfolgt nur auf Antrag und unter der Bedingung, daß
der Gegenstand ohne andere Zwischenlagerung als im Einfuhrseehafenplatze nach
dem Inlandslager gebracht und die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft des
Rohstoffs bei der Aufnahme und während der Lagerung sichergestellt ist.
(2) Findet in den in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gebieten und Lagern eine Be-
oder Verarbeitung statt, so ist der Umsatz des durch die Be= oder Verarbeitung entstandenen
Gegenstandes steuerpflichtig.
(3) Auf den Begriff des Kleinhandels findet die Bestimmung unter Nr. 2 Abs. 3 Anwendung;
4. Umsätze in das Ausland (Ausfuhr), und zwar sowohl wenn die Ausfuhr durch den Her-
steller wie auch wenn sie durch einen an der Herstellung nicht beteiligten Unternehmer erfolgt.
Voraussetzung ist, daß der Ausführende durch seine Buchführung den Nachweis der Bestimmung
der Gegenstände sicherstellt. Er hat zu diesem Zweck über die Entgelte, die er für Lieferungen
von ausgeführten Gegenständen vereinnahmt, getrennt von den Entgelten für seine sonstigen
Leistungen laufend Buch zu führen. Das Buch muß den Gegenstand nach seiner handelsüblichen
Bezeichnung, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des ausländischen Empfängers, den Tag
der Lieferung ins Ausland, das vereinbarte Entgelt, den Betrag und den Tag der Zahlung
enthalten;
5. Umsätze vom Ausland in das Ausland, auch wenn bei der Ausführung der Lieferung
der Gegenstand durch Gebietsteile des Inlandes gelangt (Durchfuhr); unberührt hiervon bleibt
die Entscheidung, ob Zwischenumsätze, die im Inland stattfinden, steuerpflichtig oder nach den
Vorsch#ften des #+2 Nr. 1 des Gesetzes (vgl. insbesondere die vorstehenden Bestimmungen zu
Nr. 2, 3 und 4) von der Steuer befreit sind.
82.
(Zu §# 28 Abs. 1 des Gesetzes.)
(O Unternehmer, die Gegenstände im Inland erwerben und dieselben Gegenstände ohne
vorherige Be= oder Verarbeitung ins Ausland liefern, erhalten auf ihren Antrag einen Betrag
in Höhe von fünf vom Tausend des von ihnen ihrem inländischen Lieferer entrichteten Entgelts
enstte: Der Antrag ist an das für den ausführenden Unternehmer zuständige Umsatzsteueramt
zu richten.
(2) Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, daß
a) er die Gegenstände in das Ausland geliefert hat,
b) er dieselben Gegenstände im Inland erworben hat,
pc) die Lieferung an ihn bei seinem Lieferer umsatzsteuerpflichtig, also nicht nach den
88 2, 3 oder 4 des Gesetzes steuerfrei war, und
d) welches Entgelt er für die Lieferung entrichtet hat.
(3) Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren oder durch
Auskünfte des Lieferers zu erbringen. Vermag der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte
des Lieferers nicht zu veranlassen, so ist sein Erstattungsantrag abzuweisen.
(6) Über das Erstattungsverfahren vgl. & 71.
*l 3.
(1) Die Befreiungsvorschrift des & 2 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt Edelmetalle und Edelmetall-
legierungen, es sei denn, daß sie im Kleinhandel erworben werden, d. h. daß der Erwerber kein
Weiterveräußerer ist.
(2) Aus den Büchern des Lieferers muß hervorgehen, daß der Erwerber ein Weiterveräußerer ist.
(3) Edelmetalle sind Platin, Platinmetalle, Gold und Silber. Als deren Legierungen im
Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Gegenstände, die weder Fertigfabrikate noch solche
Halbfabrikate sind, die ohne weitere wesentliche Veränderung ihrer Zusammensetzung oder Form
dem Fertigfabrikat oder einem anderen Halbfabrikat eingefügt werden. Steuerfrei sind danach
41“
Erstattung an
Ansfuhrhändler.
Stenerfreiheit
für Edelmetalle.