Erstattung der
Stener bei
Luxus=
gegenständen.
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(2) Die Steuerpflicht tritt bei diesen Gegenständen sowie bei den übrigen im §& 10 Nr. 3 des
Gesetzes aufgeführten Gegenständen (Antiquitäten sowie solchen Sammelgegenständen, die
für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen= und Tierwelt von
Bedeutung sind) nur dann ein, wenn die Gegenstände am Tage des Verbringens ins Ausland
vor fünfzig oder mehr Jahren hergestellt sind. Die Werke der modernen Kunst unterliegen also
der Steuer bei dem Verbringen ins Ausland nicht.
(4) Die Steuer nach § 10 Nr. 3 des Gesetzes tritt im Gegensatze zu den für sonstige steuerpflichtige
Leistungen geltenden Vorschriften des Gesetzes auch dann ein, wenn ein Lieferungsgeschäft nicht
vorliegt. Es genügen also: die Versendung lediglich mit der Absicht, die Gegenstände im Ausland
zum Verkaufe zu stellen, sowie zum Zwecke der Ausstellung, auch wenn von vornherein die Ab-
scht besteht, den Gegenstand nach Schluß der Ausstellung wieder ins Inland zurückzuschaffen;
die Mitnahme der Gegenstände bei der Übersiedelung ins Ausland; Schenkungen an im Ausland
wohnende Personen sowie die Versendung ins Ausland infolge eines Erbfalls. In Fällen, in
denen hiernach die erhöhte Steuerpflicht unbillig erscheint, kann der Bundesrat auf Antrag schon
vor dem Verbringen ins Ausland die Befreiung von der Steuer aussprechen; der Antrag ist bei
dem Umsatzsteueramt anzubringen.
G) Die Steuer muß nach § 28 Abs. 4 des Gesetzes erstattet werden, wenn die Gegenstände
von der Person, die die Steuer entrichtet hat, wicder ins Inland gebracht werden. Der Antrag
kann auch von den Erben dieser Personen gestellt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen,
daß es sich um denselben Gegenstand handelt, für den die Steuer entrichtet worden ist.
(5) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71.
8 109.
(1) Eine Erstattung des Unterschieds zwischen der erhöhten Steuer und der allgemeinen Umsatz-
steuer findet gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes statt:
1. bei allen der erhöhten Steuer nach § 8 des Gesetzes unterliegenden Luxusgegenständen,
wenn der Erwerb der Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches Interesse
liegt insbesondere vor, wenn die Gegenstände zum öffentlichen Dienst oder Gebrauche bestimmt
sind. Dies trifft z. B. zu bei Waffen, die von der Heeresverwaltung, den bundesstaatlichen und
kommunalen Verwaltungen, bei Orden und Ehrenzeichen, die von den Verleihungsberechtigten
zum Zwecke der Verleihung, bei Kunstgegenständen, die für öffentliche Sammlungen erworben
werden. Ein öffentliches Interesse ist ferner nach der Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Gesetzes
anzunehmen beim Erwerbe für kirchliche Zwecke (Altargeräte, Harmonien). Diese Vorschrift ist
auch auf Anschaffungen solcher Religionsgemeinschaften anzuwenden, die nicht zu den in dem
betreffenden Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaften gehören; das gleiche gilt für An-
schaffungen von Harmonien durch solche Personen, bei denen eine überwiegende Verwendung
zu Hausandachten sichergestellt ist. Ferner ist ein öffentliches Interesse als gegeben anzunehmen,
wenn der Erwerber nachweist, daß er den Gegenstand innerhalb einer wissenschaftlichen Betätigung
verwenden will. Das gleiche gilt für Grabdenkmäler in einfacher Ausstattung;
2. bei Flügeln, Klavieren, Harmonien, wenn der Erwerber nachweist, daß er entweder selbst be-
rufsmäßig gegen Entgelt Musikunterricht erteilt oder Leiter einer Lehranstalt ist und die genannten
Musikinstrumente zum berufsmäßigen Musikunterricht oder in der Lehranstalt verwendet werden;
3. bei Orchestrions, wenn der Erwerber nachweist, daß er das Orchestrion in seinem Ge-
werbe, insbesondere im Gastwirtsgewerbe, verwendet;
bei Edelmetallen, Gegenständen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und ge-
faßten Steinen, wenn der Erwerber nachweist, daß er sie zu technischen oder zu Heilzwecken,
insbesondere im Betriebe der Zahnheilkunde, verwendet;
5. bei Personenfahrzeugen, wenn der Erwerber nachweist, daß das Personenfahrzeug
ausschließlich oder überwiegend der Ausübung seines Gewerbes oder Berufs dient. Diese Vor-
aussetzung ist insbesondere gegeben bei Fuhrunternehmern, die Droschken oder Omnibusse er-
werben wollen, bei Landärzten oder Tierärzten, die nach der Art ihrer Praxis gröseere Wege zu-
rückzulegen haben. Die Voraussetzung ist im allgemeinen nicht gegeben bei Gewerbetreibenden,
die das Personenfahrzeug lediglich brauchen wollen, um von ihren Wohnungen zu ihren Ge-
schäftsräumen zu gelangen.