Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Gruppen  und  innerhalb  dieser  Gruppen  nach  handelsüblichen  Bezeichnungen  gegliedert,  aufzuführen.
  Die  Gegenstände  sind  im  allgemeinen  so  zu  bezeichnen,  daß  ein  Identitätsnachweis
möglich  ist.  Bei  Gegenständen,  die  keinen  erheblicheren  Wert  haben  und  in  größerer  Anzahl
veräußert  zu  werden  pflegen,  ist  eine  zusammenfassende  Aufführung  zulässig.

§  35.

(1)  Das  Steuerbuch  ist  für  jeden  Steuerabschnitt,  also  für  jeden  Kalendermonat,  gesondert
zu  führen.  Die  Eintragung  hat  für  jeden  Gegenstand,  für  den  das  Entgelt  vereinnahmt  wird,
gesondert  zu  erfolgen;  dabei  findet  §  34  Satz  3  Anwendung.  Die  Eintragung  ist  am  Tage  der
Vereinnahmung  des  Entgelts,  spätestens  bei  Geschäftsschluß,  vorzunehmen.

(2)  Das  Steuerbuch  hat  Spalten  für  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  für  den  Tag  der  Lieferung,
  den  Betrag  des  bei  der  Lieferung  vereinbarten  Entgelts,  den  Tag  und  den  Betrag  der  Zahlung,
  den  Steuerbetrag  und  für  Bemerkungen  zu  enthalten.  Als  Anleitung  dient  das  Muster  4.

(3)  Bei  Teilzahlungen  ist  die  Eintragung  bei  der  ersten  Teilzahlung  vorzunehmen;  die  folgenden
Teilzahlungen  können,  wenn  sie  in  denselben  Steuerabschnitt  (Kalendermonat)  wie  die  erste
Zahlung  fallen,  unter  der  Nummer  der  ersten  Eintragung  durch  Ausfüllung  der  Spalten  über
den  Tag  und  den  Betrag  der  Zahlung  und  den  Steuerbetrag  nachgetragen  werden;  soweit  sie
in  einem  späteren  Steuerabschnitt  erfolgen,  bedarf  es  einer  vollständigen  Neueintragung  unter
entsprechenden  Vermerken  in  den  Bemerkungsspalten  der  ersten  und  jeder  späteren  Eintragung.

(4)  Am  Schlusse  jedes  Steuerabschnitts  (Kalendermonats)  sind  die  Spalten  des  Steuerbuchs
über  die  vereinnahmten  Entgelte  und  die  Steuerbeträge  aufzurechnen.

§  36.

(1)  Wird  eine  bereits  bezahlte  Lieferung  rückgängig  gemacht,  so  ist  dies  in  der  Bemerkungsspalte
  bei  der  Eintragung  über  die  rückgängig  gemachte  Lieferung  unter  Angabe  des  Tages  zu
bemerken  und  das  zurückgewährte  Entgelt  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragung  über  die  rückgängig
  gemachte  Lieferung  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts,  in  dem  die  Rückzahlung  des  Entgelts
  erfolgt  ist,  von  der  Gesamtheit  der  in  dem  Steuerabschnitte  vereinnahmten  Entgelte  abzusetzen.


(2)  Findet  ein  Umtausch  statt,  so  sind  für  den  in  Umtausch  gegebenen  Gegenstand  die  vorgeschriebenen

  Eintragungen  (§  35)  zu  machen,  bei  der  Eintragung  über  den  zurückgenommenen

Gegenstand  der  Umtausch  zu  vermerken  und  das  für  diesen  vereinnahmte  und  eingetragene

Entgelt  unter  entsprechender  Anwendung  des  Abs.  1  abzusetzen.
(3)  In  der  Bemerkungsspalte  sind  außerdem  in  den  Fällen,  in  denen  die  Steuer  nur
5  v.  T.  des  vereinnahmten  Entgelts  beträgt,  die  im  §  22  angeordneten  Vermerke  zu  machen.

III.  Verfahrensvorschriften.

§    37.
(1)  Die  für  die  Feststellung  und  Erhebung  der  Umsatzsteuer  zuständigen  Stellen  (Umsatzsteuerämter),
  ihre  Geschäftsbezirke  und  ihre  Oberbehörden  werden  von  den  Landesregierungen
bestimmt.  Diese  haben  auch  die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  zwischen  den  Gemeindebehörden
  und  den  Steuerbehörden  erforderlichen  besonderen  Anordnungen  zu  treffen.
(2)  Die  Landesregierungen  werden  die  Umsatzsteuerämter  und  die  Oberbehörden  öffentlich
bekanntmachen  und  mit  den  weiteren  Anordnungen  über  die  Veranlagung  dem  Reichskanzler
(Reichsschatzamt)  mitteilen.  §  38.

(1)  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Umsatzsteuerämter  bestimmt  sich  nach  §  34  des  Gesetzes.
Danach  hat  auch  bei  mehreren  Niederlassungen  oder  Geschäftsstellen  eines  rechtlich  in  einer
Hand  befindlichen  Unternehmens  die  Veranlagung  für  das  gesamte  Unternehmen  einheitlich
durch  das  Umsatzsteueramt  des  Sitzes  der  Leitung  des  Unternehmens  zu  erfolgen,  und  zwar
auch  bei  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit  sind  die
Verhältnisse  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts.

Steuerbuch.

Muster    4

Steuerstellen
und
Oberbehörden.

Örtliche  Zuständigkeit