Verwaltungs-
losten-
verglitung.
Trennung der
VBerwaltungs=
und Erhebungs-
befugnisse.
Militärische
Berwaltungs-
stellen.
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() Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden odber
Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen können die
Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten ausgenommen werden.
(8) Die Oberbehörden für die Umsatzsteuer (5 37) gelten im Sinne der Abrechnungsbestim-
mungen als Direktivbehörden. Die Landesregierung kann die den Direktivbehörden nach den
Abrechnungsbestimmungen übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach §## 37 be-
stimmten Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
88. .
1) Die Verwaltungskostenvergütung (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes) und die Anteile der Gemeinden
und Gemeindeverbände (# 36 Abs. 2 des Gesetzes) sind von der Roh-Solleinnahme nach den Ein-
nahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen zu berechnen.
Neben dieser Vergütung dürfen Rechtsmittelkosten dem Reiche nicht aufgerechnet werden.
(9) Bei der Verteilung der Anteile der Gemeinden und Gemeindeverbände sind in erster Linie
die steuerlich belasteten Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen. Die Landes-
regierungen teilen die Grundsätze, die sie für die Verteilung aufstellen, dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) mit und übermitteln diesem bis zum 1. Juni jeden Jahres eine Üübersicht über die
Verteilung.
(4) Die Verteilung des im § 36 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Betrags erfolgt durch den
Bundesrat durch Vermittlung der Landesregierungen.
8 89.
9 Wo die mit der Verwaltung der Umsatzsteuer betrauten Steuerstellen nicht zugleich Hebe-
stellen sind, ordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
die hiernach notwendigen Anderungen des Verfahrens an.
8 Die Landesregierung bestimmt ferner, wieweit eine Beteiligung der Orts- und Gemeinde-
behörden an dem Veranlagungsverfahren stattfindet. «
lf.StattstU.
§90. .
9 Die Umsatzsteuerämter haben die Veranlagungsergebnisse auf Grund der in den 8 60,
8 Abs. 4 vorgeschriebenen Aufrechnungen der Umsatzsteuerlisten nach jeder Aufrechnung, für
jedes Kalenderjahr getrennt, der Oberbehörde unter Benutzung von Vordrucken der Umsatz-
steuerlisten bis zum 1. November jedes Jahres mitzuteilen.
(2) Die Oberbehörde fertigt eine entsprechende Zusammenstellung für ihren Bezirk, die bis
zum darauffolgenden 1. Dezember dem Keiserlichen Statistischen Amte einzusenden ist.
9m Das Keiserliche Statistische Amt stellt die Ergebnisse in nach den Bezirken der Oberbehörden
und Bundesstaaten geordneten Gesamtübersichten zusammen, die bis zum 1. Februar dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen sind.
(4) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Anordnungen wegen Bekanntgabe
und Veröffentlichung der statistischen Ermittlungen zu treffen.
V. bergangsbestimmungen.
„ 91.
(1) Militärische Verwaltungsstellen, die die Steuerbefreiung nach § 40 Abs. 4 des Gesetzes
in Anspruch nehmen, haben die Befreiung bei dem für sie zuständigen Umsatzsteueramte schrift-
lich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde im Ein-
vernhmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt).
(2) #§ 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.