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92.
(1) Die bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempelgesetzes nach diesem abgabepflichtig Entrichtung des
gewordenen Zahlungen und Lieferungen sind nach Maßgabe des 3 76 Abs. 1, 3 81 dieses Ge- p
setzes und 3 160 der Ausführungsbestimmungen hierzu bis zum Ablauf des Monats August 1918
zur Entrichtung der Abgabe aonzumelden. Die Abgabepflicht für Zahlungen und Lieferungen
von Gegenständen der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer
Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 bezeichneten Art auf Grund des Waren-
umsatzstempelgesetzes besteht nur bis zum 5. Mai 1918
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden können gestatten, daß die Anmeldungen zur Entrich-
tung des Warenumsatzstempels erst nach Schluß des Kalenderjahrs 1918 gleichzeitig mit den
Erklärungen über die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte abgegeben werden. Bei Unternehmen,
die Gegenstände der im §8 8 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art im Kleinhandel vertreiben,
ist einem solchen Antrag im allgemeinen nicht stattzugeben.
(3) Die Befreiungsvorschriften im § 78 des W lgesetzes und im §# 3 Nr. 3 des
Umsatzsteuergesetzes seten voraus, daß die steuerfreien Patembengel. von. je 3000 .K innerhalb
des Kalenderjahrs nicht ü berschritten werden. Es sind daher zur Feststellung der Abgabe= oder
Steuerfreiheit im Kalenderjahr 1918 in Zweifelsfällen die auf die Zeiträume vom 1. Januar
bis 31. Juli und vom 1. August bis Ende des Jahres entfallenden Teilbeträge zusammenzurechnen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß vom 1. August ab. auch die gegebenenfalls zu schätzenden Entgelte
für die aus dem eigenen Betrieb entnommenen Gegenstände umsatzsteuerpflichtig sind.
*l 93.
(1) Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels geführten oder anzulegenden Bücher
sind bei den Steuerstellen so lange offen zu halten, als noch Einnahmen an Warenumsatzstempel
zu erwarten sind. Sie sind zur Feststellung der vereinnahmten und abzuliefernden Beträge
vierteljährlich abzuschließen.
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden haben Anordnung zu treffen, daß Nachforderungen
an Warenumsatzstempel, die sich durch die Buchprüfung ergeben (5 233 der Ausführungs-
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze), noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen können.
Der Betrag, um den die auf den Warenumsatzstempel abschlägig geleisteten Zahlungen die
§# 76, 81 des W #e geschuldete Abgabe übersteigen (§ 42 Abs. 5 des
Unsoßsteuergejer ist im Einnahmebuche B über das Aufkommen an Warenumsatzstempel ab-
zusetzen und im (5 70) unter gleichzeitiger Eintragung in die Über-
wachungsliste zu vereinnahmen.
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VI. Schlußbestimmungen.
g 94.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, sbeoess
soweit sie die Form der Erhebung der Steuer, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel- 2 —
marken und die Buchführung der Steuerstellen betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu kanzlers.
ergänzen.