Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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92. 
(1) Die bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempelgesetzes nach diesem abgabepflichtig Entrichtung des 
gewordenen Zahlungen und Lieferungen sind nach Maßgabe des 3 76 Abs. 1, 3 81 dieses Ge- p 
setzes und 3 160 der Ausführungsbestimmungen hierzu bis zum Ablauf des Monats August 1918 
zur Entrichtung der Abgabe aonzumelden. Die Abgabepflicht für Zahlungen und Lieferungen 
von Gegenständen der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer 
Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 bezeichneten Art auf Grund des Waren- 
umsatzstempelgesetzes besteht nur bis zum 5. Mai 1918 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden können gestatten, daß die Anmeldungen zur Entrich- 
tung des Warenumsatzstempels erst nach Schluß des Kalenderjahrs 1918 gleichzeitig mit den 
Erklärungen über die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte abgegeben werden. Bei Unternehmen, 
die Gegenstände der im §8 8 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art im Kleinhandel vertreiben, 
ist einem solchen Antrag im allgemeinen nicht stattzugeben. 
(3) Die Befreiungsvorschriften im § 78 des W lgesetzes und im §# 3 Nr. 3 des 
Umsatzsteuergesetzes seten voraus, daß die steuerfreien Patembengel. von. je 3000 .K innerhalb 
des Kalenderjahrs nicht ü berschritten werden. Es sind daher zur Feststellung der Abgabe= oder 
Steuerfreiheit im Kalenderjahr 1918 in Zweifelsfällen die auf die Zeiträume vom 1. Januar 
bis 31. Juli und vom 1. August bis Ende des Jahres entfallenden Teilbeträge zusammenzurechnen. 
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß vom 1. August ab. auch die gegebenenfalls zu schätzenden Entgelte 
für die aus dem eigenen Betrieb entnommenen Gegenstände umsatzsteuerpflichtig sind. 
*l 93. 
(1) Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels geführten oder anzulegenden Bücher 
sind bei den Steuerstellen so lange offen zu halten, als noch Einnahmen an Warenumsatzstempel 
zu erwarten sind. Sie sind zur Feststellung der vereinnahmten und abzuliefernden Beträge 
vierteljährlich abzuschließen. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden haben Anordnung zu treffen, daß Nachforderungen 
an Warenumsatzstempel, die sich durch die Buchprüfung ergeben (5 233 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze), noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen können. 
Der Betrag, um den die auf den Warenumsatzstempel abschlägig geleisteten Zahlungen die 
§# 76, 81 des W #e geschuldete Abgabe übersteigen (§ 42 Abs. 5 des 
Unsoßsteuergejer ist im Einnahmebuche B über das Aufkommen an Warenumsatzstempel ab- 
zusetzen und im (5 70) unter gleichzeitiger Eintragung in die Über- 
wachungsliste zu vereinnahmen. 
  
  
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VI. Schlußbestimmungen. 
g 94. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, sbeoess 
soweit sie die Form der Erhebung der Steuer, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel- 2 — 
marken und die Buchführung der Steuerstellen betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu kanzlers. 
ergänzen.
	        
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