Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8.  1.

Von  denjenigen  Justizreferendären  zweiter  Klasse,  welche  die  erste  höhere  Dienstprüfung
  vor  dem  Inkrafttreten  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  abgelegt  haben,  ist  der  Vorbereitungsdienst  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
des  §.  1  der  Königlichen.  Verordnung  vom  3.  Januar  1850  zu  leisten.  Vom  1.  Oktober
1879  an  treten  hiebei  an  die  Stelle  des  Bezirksgerichts  das  Amtsgericht,  an  die  Stelle
des  Kreisgerichtshofs  das  Landgericht  und  die  Staatsanwaltschaft  eines  Landgerichts.

§.  2.

Für  diejenigen  Justizreferendäre  zweiter  Klasse,  welche  die  erste  höhere  Dienstprüfung
innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  ablegen  werden,  beträgt  der  Vorbereitungsdienst,
  wofern  er  innerhalb  der  ersten  vier  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  vollständig  abgeleistet  wird,  zwei  Jahre.

Der  Vorbereitungsdienst  ist  während  des  ersten  Jahres  bei  einem  Amtsgerichte  und
bei  einem  Rechtsanwalte,  während  des  zweiten  Jahres  bei  einem  Landgerichte  und  bei  der
Staatsanwaltschaft  eines  Landgerichts  zu  leisten.  Die  Beschäftigung  bei  dem  Amtsgericht
  hat  mindestens  sechs  Monate,  bei  einem  Rechtsanwalt  mindestens  zwei  Monate  zu
dauern.  Die  Daner  der  Beschäftigung  bei  dem  Landgerichte  und  bei  der  Staatsanwaltschaft
  wird  im  einzelnen  Fall  besonders  bestimmt,  muß  jedoch  mindestens  je  vier  Monate

betragen.
S.  3.

Durch  Unsere  gegenwärtige  Verordnung  wird  der  §.  1  der  Königlichen  Verordnung
  vom  3.  Jannar  1850  (Reg.  Blatt  S.  1)  abgeändert.  Auch  erleidet  der  §.  3  der
letzteren  Verordnung  eine  Abänderung  dahin,  daß  die  den  Landgerichten  hienach  obliegende
Begutachtung  sich  auf  das  Ergebniß  des  Vorbereitungdienstes  bei  dem  Landgerichte
(Kreisgerichtshofe)  beschränkt  und  dagegen  die  gutächtlichen  Aeußerungen  über  das  Ergebniß
  des  Vorbereitungsdienstes  bei  der  Staatsanwaltschaft  von  den  ersten
Staatsanwälten  bei  den  Landgerichten  unmittelbar  an  die  Justizprüfungskommission  zu
erstatten  sind.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen  den  31.  August  1879.
Karl.

Mittnacht.  Wundt.  Faber.