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8. 1.
Von denjenigen Justizreferendären zweiter Klasse, welche die erste höhere Dienstprüfung
vor dem Inkrafttreten des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
abgelegt haben, ist der Vorbereitungsdienst in Gemäßheit der Bestimmung
des §. 1 der Königlichen. Verordnung vom 3. Januar 1850 zu leisten. Vom 1. Oktober
1879 an treten hiebei an die Stelle des Bezirksgerichts das Amtsgericht, an die Stelle
des Kreisgerichtshofs das Landgericht und die Staatsanwaltschaft eines Landgerichts.
§. 2.
Für diejenigen Justizreferendäre zweiter Klasse, welche die erste höhere Dienstprüfung
innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes ablegen werden, beträgt der Vorbereitungsdienst,
wofern er innerhalb der ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
vollständig abgeleistet wird, zwei Jahre.
Der Vorbereitungsdienst ist während des ersten Jahres bei einem Amtsgerichte und
bei einem Rechtsanwalte, während des zweiten Jahres bei einem Landgerichte und bei der
Staatsanwaltschaft eines Landgerichts zu leisten. Die Beschäftigung bei dem Amtsgericht
hat mindestens sechs Monate, bei einem Rechtsanwalt mindestens zwei Monate zu
dauern. Die Daner der Beschäftigung bei dem Landgerichte und bei der Staatsanwaltschaft
wird im einzelnen Fall besonders bestimmt, muß jedoch mindestens je vier Monate
betragen.
S. 3.
Durch Unsere gegenwärtige Verordnung wird der §. 1 der Königlichen Verordnung
vom 3. Jannar 1850 (Reg. Blatt S. 1) abgeändert. Auch erleidet der §. 3 der
letzteren Verordnung eine Abänderung dahin, daß die den Landgerichten hienach obliegende
Begutachtung sich auf das Ergebniß des Vorbereitungdienstes bei dem Landgerichte
(Kreisgerichtshofe) beschränkt und dagegen die gutächtlichen Aeußerungen über das Ergebniß
des Vorbereitungsdienstes bei der Staatsanwaltschaft von den ersten
Staatsanwälten bei den Landgerichten unmittelbar an die Justizprüfungskommission zu
erstatten sind.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 31. August 1879.
Karl.
Mittnacht. Wundt. Faber.