Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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8.  60.
Zu  der  ersten  Kammer  gehören  unter  dem  Vorsitze  eines  Präsidenten
  folgende  Mitglieder:
1.)  Das  Hochstift  Meißen  durch  einen  Deputirten  seines  Mittels,
2.)  der  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels,
3.)  die  Besitzer  der  Schönburgischen  Receßherrschaften,  durch  einen
ihres  Mittels,
4.)  ein  Abgeordneter  der  Univerfität  Leipzig,  welcher  von  selbiger
aus  dem  Mittel  ihrer  ordentlichen  Professoren  gewählt  wird,
5.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück,
6.)  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf,
7.)  der  jedesmalige  evangelische  Oberhofprediger,
8.)  der  Decan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Budissin,  zugleich  in
seiner  Eigenschaft  als  höherer  katholischer  Geistlicher,
9.)  der  jedesmalige  Superintendent  zu  Leipzig,

10.)  ein  Abgeordneter  des  Collegiatstifts  zu  Wurzen,  aus  dem  Mittel
des  Capitels,

11.)  die  Besitzer  der  Schönburgischen  Lehnsherrschaften,  durch  einen
ihres  Mittels,

12.)  zehn  Abgeordnete  der  Ritterguthsbesitzer,

13.)  die  Besitzer  solcher  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen  Rittergüther,
  welche  auf  diesen  ein  schuldenfreies  und  untheilbares
Familien-Fideicommiß  von  wenigstens  jährlich  Viertausend
Thalern  reinem  Einkommen  errichtet  haben,  insofern  der  König
ihnen  deshalb  die  erbliche  Standschaft  verleihet,

14.)  die  sechs  Ober-Bürgermeister  der  Städte  Dresden,  Leipzig,
Zwickau,  Chemnitz,  Plauen  und  Budissin.

§.  61.

Bei  den  §.  60.  unter  2.  3.  5.  6.  11.  13.  gedachten  Herrschafts=
  und  Majorats-Besitzern  ist  der  Eintritt  in  die  Kammer  von
der  erlangten  Volljährigkeit  abhängig.  Während  der  Minderjährigkeit
  ruht  die  Stimme.

§.  62.

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  wird  vom  Könige  aus  der
Mitte  der  Herrschafts=  oder  Ritterguths-Besitzer  in  der  Kammer  zu
jedem  Landtage  besonders  ernannt  und  darf  nicht  im  Auslande  wohnen.

Für  den  Behinderungsfall  schlägt  die  Kammer  als  Stellvertreter
desselben  aus  ihrem  Mittel  drei  Personen  vor,  von  denen  der  König
Eine  ernennt.  ·

Die  amtliche  Stellung  des  Präsidenten  ist  in  der  Landtags-Ordnung
  näher  bestimmt.