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8. 60.
Zu der ersten Kammer gehören unter dem Vorsitze eines Präsidenten
folgende Mitglieder:
1.) Das Hochstift Meißen durch einen Deputirten seines Mittels,
2.) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels,
3.) die Besitzer der Schönburgischen Receßherrschaften, durch einen
ihres Mittels,
4.) ein Abgeordneter der Univerfität Leipzig, welcher von selbiger
aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird,
5.) der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück,
6.) der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf,
7.) der jedesmalige evangelische Oberhofprediger,
8.) der Decan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich in
seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher,
9.) der jedesmalige Superintendent zu Leipzig,
10.) ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel
des Capitels,
11.) die Besitzer der Schönburgischen Lehnsherrschaften, durch einen
ihres Mittels,
12.) zehn Abgeordnete der Ritterguthsbesitzer,
13.) die Besitzer solcher im Königreiche Sachsen gelegenen Rittergüther,
welche auf diesen ein schuldenfreies und untheilbares
Familien-Fideicommiß von wenigstens jährlich Viertausend
Thalern reinem Einkommen errichtet haben, insofern der König
ihnen deshalb die erbliche Standschaft verleihet,
14.) die sechs Ober-Bürgermeister der Städte Dresden, Leipzig,
Zwickau, Chemnitz, Plauen und Budissin.
§. 61.
Bei den §. 60. unter 2. 3. 5. 6. 11. 13. gedachten Herrschafts=
und Majorats-Besitzern ist der Eintritt in die Kammer von
der erlangten Volljährigkeit abhängig. Während der Minderjährigkeit
ruht die Stimme.
§. 62.
Der Präsident der ersten Kammer wird vom Könige aus der
Mitte der Herrschafts= oder Ritterguths-Besitzer in der Kammer zu
jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen.
Für den Behinderungsfall schlägt die Kammer als Stellvertreter
desselben aus ihrem Mittel drei Personen vor, von denen der König
Eine ernennt. ·
Die amtliche Stellung des Präsidenten ist in der Landtags-Ordnung
näher bestimmt.