Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Unterweisung

für  die

EGtandesbeamten  des  Grohherzogtums  Sachsen,

vom  1.  November  1903.

.  ..·----—.-——.-Erster

  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§1.
Die  einschlagenden  Gesetze  und  Verordnungen.

Die  Standesbeamten  und  deren  Stellvertreter  haben  sich  behufs  ordnungsmäßiger  Ausübung
  ihrer  Dienstgeschäfte  mit  den  ihren  amtlichen  Wirkungskreis  betreffenden  Gesetzen  und
Verordnungen  genau  bekannt  zu  machen,  insbesondere  mit

1.

2.

dem  Reichsgesetze  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
vom  6.  Februar  1875  in  der  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung;
der  an  Stelle  der  aufgehobenen  8§  28—40,  42,  43,  51—53  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1875
getretenen  §§  1303—1322  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

erner
den  88  lfrn  *  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  Artikel  13  des  Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch;

den  Vorschriften  des  Bundesrats  vom  25.  März  1899  zu  dem  unter  1  bezeichneten

Gesetze  nebst  Anlagen  (Mustereinträgen  und  Erläuterungen)
—  Ziffer  1  und  3  sind  den  Standesbeamten  bereits  mitgeteilt  —

der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  November  1875,  betreffend  die  Beurkundung  von

Sterbefällen  von  Militärpersonen  an  Bord  der  in  Dienst  gestellten  Schiffe  der  Marine;

der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  20.  Januar  1879,  betreffend  die  Verrichtungen  der

Standesbeamten  in  bezug  auf  solche  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach
eingetretener  Mobilmachung  verlassen  haben;
—  in  der  Anlage  1  A  und  B  abgedruckt  —
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