Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

e) Verfahren bei 
Geschäften mit 
Zweignieder- 
lassungen. 
M#s— 22— 
7. Abfindung. 
8. Abschlags- 
zahlungen. 
—. 330 — 
5*164b. 
(y Die bei den inländischen Zweigstellen eines Geschäftsunternehmens ausgekommenen 
Jahresbeträge an Habenzinsen sind von der Hauptniederlassung bei der für sie selbst zuständigen 
Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. 
(„2) Für die Buchführung und die Ermittlung der Habenzinsen bei, den Zweigstellen gelten 
die Bestimmungen des § 162. Die Entscheidung darüber, ob statt der im § 162 Abs. 3 erforderten 
Zusammenstellung auch ein entsprechend geführtes Geschäftsbuch dienen kann, trifft die für 
die Zweigstelle örtlich zuständige Steuerstelle. 
(à) Die Zweigstellen haben über den Gesamtbetrag der bei ihnen aufgekommenen steuer- 
pflichtigen Habenzinsen eine Nachweisung in zweifacher Ausfertigung aufzustellen, zu welcher 
Vordrucke nach Muster 29c zu verwenden sind. Die Ausfertigungen sind der für ihren Geschäftssitz 
örtlich zuständigen Steuerstelle mit der Zusammenstellung oder dem Geschäftsbuch so zeitig 
vorzulegen, daß die Einhaltung der Anmeldungsfrist durch die Hauptniederlassung nicht gefährdet 
wird. Die genannte Steuerstelle hat die Zusammenstellung und die Nachweisung nach den Be- 
stimmungen im 8164 Abs. 1 zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände die Übereinstimmung 
der Nachweisung mit der Zusammenstellung (dem Geschäftsbuch) auf den Ausfertigungen zu 
bescheinigen. Eine Ausfertigung gibt sie der Zweigstelle zurück, die andere bleibt bei der Steuer- 
stelle und wird, nachdem sie gegebenenfalls gemäß § 164 Abs. 2 nachgeprüft worden ist, Beleg 
zu der. übernachungelse (ogl. Abs. 4). 
(0Q Die Einreichung der Nachweisungen ist durch Eintragung in die Überwachungsliste zu 
überwachen. Der Wortlaut des Vordrucks ist nach Bedürfnis zu ändern. In das Anmeldungsbuch 
oder Einnahmebuch der für die Zweigstelle zuständigen Steuerstelle ist die Anmeldung nicht 
einzutragen. 
(5) Sofern sich bei einer nach § 164 Abs. 2 vorgenommenen Nachprüfung der Nachweisung 
Anlaß zu einer Nacherhebung ergibt, hat die für die Zweigstelle zuständige Steuerstelle der für 
die Lauptniederlassung zuständigen Steuerstelle die Ergebnisse der Nachprüfung mitzuteilen. 
(e) Die Zweigstelle übersendet die ihr nach Abs. 3 ausgehändigte Nachweisung alsbald an 
die Hauptniederlassung. Diese ermittelt auf Grund der ihr von den Zweigstellen zugegangenen 
Nachweisungen und der über ihren eigenen Betrieb gefertigten Zusammenstellung die zu ver- 
steuernden Gesamthabenzinsen und meldet sie der für sie örtlich zuständigen Steuerstelle an. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des § 164 und die Anleitung auf Muster 29b Anwendung. 
(1:) Bei Zweigstellen sind die Aufstellung, die Nachweisung und etwaige weitere verbind- 
liche Erklärungen von dem Vorstand der Stelle oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 
8 164c. 
Läßt sich nach der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Haben- 
zinsen nur mit einer unverhältnismäßigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen feststellen, 
so kann die Direktivbehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer jährlichen 
Abfindung gestatten. 
W'en 
(0 Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Geschäftsjahr der Gesamtbetrag der neuer- 
pflichtigen Habenzinsen 100 000 Mark überstiegen hat, haben auf die Abgabe für das folgende 
Jahr binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahrs eine Abschlags- 
zahlung in Höhe von 50 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesctzten Abgabe, auf volle 
Mark nach unten abgerundet, zu leisten. Ist das Geschäft nicht während des ganzen Vorjahrs 
betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszcit als Jahresumsatz. Wenn bei 
der erstmaligen Steuerentrichtung nach Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Teil des ab- 
gelaufenen Geschäftsjahrs in Betracht kommt, ist für die Verpflichiung zur Entrichtung ciner 
Abschlagszahlung und deren Bemessung der nach dem Verhältnis des in Betracht kommenden 
Teiles zur ganzen Dauer des Geschäftsjahrs errechnete Jahresbetrag der Habenzinsen maßgebend. 
Es steht jedoch dem Steuerpflichtigen das Recht zu, zu verlangen, daß die für das abgelaufene 
Geschäftsjahr wirklich berechneten Habenzinsen der Bemessung der Abschlagszahlung zu Grunde 
gelegt werden.
	        
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