Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7529.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  im  Hasethale  unterhalb
  Halle,  Amts  Osnabrück.  Voin  27.  September  1869.

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Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1867.  N.  1.  und  5.  (Gesetz
  Samml.  vom  Jahre  1867.  S.  769.)  nach  Anhörung  der  Betheiligten)  was  folgt:

§.  1.
Die  Besitzer  der  Grundstücke,  welche  im  Hasethale  unterhalb  Halle  in  den

Gemeinden  Nemden  und  Linne,  Amts  Osnabrück)  gelegen  und  auf  der  Uebersichtskarte
  mit  den  schwarzen  Nummern  in  der  Gemeinde  Nemden:

Nr.  427.  bis  439.

440.  443.

583.  613.

615.
618.  620.

und  in  der  Gemeinde  Linne:
Nr.  42.  und  49.
bezeichnet  und  in  dem  dazu  gehörigen  Katasterauszuge  vom  Februar  1868.  enthalten
  sind,  vereinigen  sich  zu  einem  Genossenschaftsverbande,  um  den  Ertrag
ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.
Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  beim
Amtsgerichte  Osnabrück.  62

Die  Ent=  und  Bewässerungsanlagen  sind  zum  Theile  bereits  ausgefuͤhrt,
und  werden  nach  dem  Plane  des  Wasserbau-Inspektors  Schaaf  zu  Osnabrück
vom  Februar  1868.  vervollständigt.  -  «  "

DasStauwerkinderHase,dieHaupt-Be-undEntwässerungsgräben
nebst  den  in  diesen  nöthigen  Stauvorrichtungen,  Ueber=  und  Unterleitungen,  überhaupt
  alle  zur  vortheilhaften  Bewässerung  und  Entwässerung  der  Gesammtheit
der  Verbandswiesen  erforderlichen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten
des  Verbandes  gemacht  und  unterhalten.  J  "»

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  einzelnen  Wiesenparzellen  bleibt  den
Eigenthümern  überlassen,  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen
des  Wiesenvorstehers  im  se  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

g.  3.

Die  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  An.
lagen  werden  von  den  Genossen  nach  demjenigen  Verhältnisse  aufgebracht,  wie
solches  nach  den  laut  des  amtlichen  Protokolles  vom  6.  August  1866.  genehmig-=ten,
  durch  den  Rentmeister  Faust  ausgearbeiteten  Grundsätzen  2c.  durch  das
Genossenschaftskataster  vom  15.  Dezember  1868.  festgestellt  ist.

Das  Amt  Osnabrück  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution  zur
Verbandzskasse  einziehen.

Ueber