Ausführungsbestimmungen
zu dem
Gesttze vom S. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Gtterverkehrs.
(Reichs-Gesetzbl. S. 329.)
I. Offentlicher Eisenbahngüterverkehr.
81.
1. Allge- (n) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und die
meines. Straßenbahnen zu verstehen.
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen (vgl. jedoch
87 Abs. 1).
(3) Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht,
soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen oder Schiffs-
ladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb handelt und
in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht planmäßig
stattfindet.
—71
Zum §5 3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum 33 des Gesetzes.
2. Dienstgut. Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 33 des Gesetzes fallen sowohl
Betriebs- wie Baudienstgüter der Eisenbahnen.
83.
Zum 84 Abs.2 des Gesetzes.
3. Grenzüber- Cu) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Geviet
chreitender und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende Be för-
Verkehr. derungspreis wie folgt zu berechnen:
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines auslän-
dischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebswechsel-
station zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die im Aus-
land liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichs-
gebiet, so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der
Grenze und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
P) Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebict eines aus-
ländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen.
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil
unberücksichtigt bleiben.
d) Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebict, so
kann die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebicte gelegenen Strecken
ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
e) Erstreckt sich eine deutsche Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Wetriebswechseli in aus-
ländisches Gobict, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach zum Zwecke
der Steuerbere chnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf Vorschlag der Klein-
bahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn-Aussichtsbehörde festgesetzt.