Anderungen
der
Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Die Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes — Beschluß des Bundesrats vom
23. Mai 1912, § 509 der Protokolle — werden geändert wie folgt:
1. An Stelle von Nr. 1I 3, 4 werden folgende Grundsätze ausgenommen:
3. Den Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer Körperschaften ländlicher oder städtischer
Giundbesitzer im Sinne der Tarifnummer La stehen die Schuld- und Rentenverschreibungen der von
diesen zum Zwecke der Kreditbeschaffung ins Leben gerufenen Kreditanstalten gleich.
4. Den Schuld- und Rentenverschreibungen des Reichs im Sinne der Tarifnummer 2, Befreiungen
unter 1 und der Tarifnummer 1a 2 und Befreiungen 5 stehen die Anleihen der deutschen Schutz-
gebiete gleich.
2. Der Nr. II wird folgender Grundsatz angefügt:
10. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes
besteht nicht, wenn sich das Hauptgeschäft und die Zweigstelle an Orten befinden, die nach den ört-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für den Verkehr als ein Ort anzusehen sind. Als Orte, auf
die diese Voraussetzungen zutreffen, sind die im § 15 der Ausführungsbestimmungen zum Vechsel-
stempelgesetze bezeichneten Orte anzusehen.
3. An die Stelle der Grundsätze unter VIII wird folgender Grundsatz eingestellt:
VIII.
Der Versteuerung nach Tarifnummer 10 unterliegen die Habenzinsen in ihrer vollen Höhe, d. h.
in demjenigen Betrage, der für die Zeiträume, in denen das Haben eines Kontoinhabers dessen Soll
übersteigt, sich zu Gunsten des Kontoinhabers rechnungsmäßig ergibt. Es begründet keinen Unterschied,
ob die Soll- und Habenbeträge auf demselben Konto oder auf verschiedenen Konten des Konten-
inhabers gebucht sind.