8. Abrech-
nungsver-
fahren.
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und Fahrzeuge, dic auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreßgut mit
Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und Leichen.
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von Schutz-
wagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und besonders
bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen, sowie
die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Abbestellung
von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei.
(s) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu erheben, der
von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt.
88.
Zu den 8814, 15 und 31 des Gesetzes.
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normalbuchungs-
verfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die Abgabe im
Wege des Abrechnungsverfahrens nach 814 des Gesetzes zu entrichten; eine Abrechnung über
die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige Eisenbahnen, soweit nicht
von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der Betriebsverwaltung ist, im Ein-
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen haben, soweit sich nicht aus Abs. 9 für Klein-
bahnen und Straßenbahnen etwas anderes ergibt, auf die von ihnen zu entrichtende Abgabe
für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von Liefer-
scheinen in doppelter Ausfertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der aufsge-
kommenen Abgabe zu leisten.
(s) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen ab-
gerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung sind
die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriobsrechnung festgestellt worden sind.
Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabepflichtigen Ein-
nahmobeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen.
C) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für den
Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung, der
diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Verwaltungen
einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getrennt geführt werden,
derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Verwaltung ersichtlich ist.
(5) Für die Wechsel= und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat dic abrechnende deutsche
Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt wird, die
mit der Geschäftsführung für dic deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung alsbald nach Ab-
rechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung über die in den
2. einzelnen Verkehren nach § berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei Ausfertigungen vor-
zulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin verzeichneten Abgabebeträge
mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen.
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnct, so bleibt es den im Abs. 5 genannten Ver-
waltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3 in zwei
Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen sind. In
diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung eingetragenen
Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zugeschiedenen Ein-
nahmen übereinstimmen.
(21) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen durch den
Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuerverwaltung
abzugeben.
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Ausfertigungen
die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben die Abschlags-