Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Direktiobezirk Muster 5. 
Hauptamtsbezirk (X#. 8 28) 
Rechnungsjahr 19 
Erzeugung, Absatz und Einfuhr von Schaumwein. 
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Anleitung zum Gebrauche. 
. Die von den Hauptämtern bio zum 15. Mai vorzulegende Nachweisung ist doppelt auszustellen; sie hat den ganzen 
Hauptamtobezirk zu umfassen und die Schaumweinfabriken eingeln nachzuweisen 
4. Die von den Direktivbehörden mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen Nachweisungen bis zum 1. Juni ein- 
zusendende Hauptnachweisung hat den ganzen Direktiobezirk zu umfassen und die Ergebnisse aus den Nachweisungen 
der Hauptämter in je einer Summe anzugeben. Für die Haupmachweisung ist daher der Vordruck i in der Spalte 2 
zu ändern in „Zahl der Schaumweinfabriken“. 
Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein (a) und anderer Schaumwein (d) sind je auf besonderer 
Linie nachzuweisen. 
. Zu entnehmen sind die Angaben für die Spalten 3, 5 bis 12 den Lagerbüchern der Schaumweinfabriken, die An- 
gaben für die Spalte 13 den Anmeldungen zur Zurücknahme versteuerten Schaumweins in den Fabrikbetrieb, die 
Angaben für die Spalten 14, 15 den Nachweisungen über versteuerten Schaumwein, für den Steuervergütung in 
Anspruch genommen wird. Die Augaben für die Spalte 4 sind nötigenfalls von dem Schaumweinhersteller zu 
fordern. Insoweit die in Spalte 5 unten zu machenden Angaben über den aus dem Zollausland eingeführten und 
versteuerten Schaumwein nicht mit genügender Sicherheit aus dem Steuerzeichenbuch enmommen werden können, 
hahen, die Zollftellen Anschreibungen über die eingeführten Mengen nach Zahl und Größe der Umschließungen 
zu 
  
I der Spalte 3 sind die nach dem Lagerbuch in Zugang gebrachten Mengen (Spalte 3 der Abteilung 1) 
und in der Spalte 6 die nach dem Lagerbuche zur zesuhr banesemten Mengen (Spalten 3 bis 5 der Abteilung 3) 
anzugeben, beide Mengen jedoch abgüglich des nach § 21 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen in die Lagerräume 
für fen unverstenerten Schaumwein zurückgebrachten Strrnen , 
der vierten Seite sind in der Spalte a die Eimahmen nach den Eimahmebüchern (einschließlich der 
Kacherdhen en und abzüglich der Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw.), in der Spalte b die im Laufe des 
Nechemihfah# wirklich gezahlten Beträge der Vergütung anzugeben in UÜbereinstimmung mit der einsm oresiege 
.Doppelflaschen sind stets als 2 ganze Flaschen anzusetzen; kleinere Umschließungen als achtel Flaschen zählen als 
achtel Flaschen. 
i den Zusammenrechnungen zu den Spalten 3 bis 9 und bei Ausfüllung der Spalten 11 bis 15 sind 
halbe, viertel und achtel Flaschen nach dem Steuerwert in ganze Flaschen umzurechnen; überschießende Teile einer 
ganzen Flasche sind dabei außer Betracht zu lassen. 
4m In der Spalte 16 ist gegebenenfalls insbesondere die Zahl der im Laufe des Jahres fertiggestellten oder aus dem 
Zollausland eingeführten Doppelflaschen Schaumwein anzugeben 
  
. In der Hauptnachweisung sind die für die einzelnen Spalten ermittelten Summen den für das Vorjahr nach- 
x- 
gewiesenen Summen gegenüberzustellen und die Mehr= oder Minderbeträge ersichtlich zu machen
	        
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