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84.
(1) Wer am 1. September 1918 im freien Verkehre befindlichen Schaumwein im Besitz
oder Gewahrsam hat, muß ihn spätestens am 7. September 1918 bei der Steuerhebestelle seines
Bezirks schriftlich unter Angabe des Aufbewahrungsraums, der Gattung (Schaumwein aus
Fruchtwein, anderer Schaumwein), der Menge (Zahl und Größe der Umschließungen), der
Beschaffenheit der an den Umschließungen angebrachten steuerlichen Kennzeichnung (Steuer-
zeichen, Zollzeichen, Farbe der Zeichen) anmelden. Schaumwein, der sich am 1. September 1918
unterwegs befindet, ist vom Empfänger anzumelden, sobald er in dessen Besitz gelangt ist.
(2) Schaumwein, der gemäß § 1 Abs. 2 der Nachsteuer nicht unterliegt, bedarf der An-
meldung nicht.
(s) Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a zu benutzen, welche von der Hebestelle
unentgeltlich geliefert werden.
55.
Die Hebestelle trägt die eingegangenen Anmeldungen in das nach Muster b zu führende
Nachsteueranmeldungsbuch ein, setzt unverzüglich den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn dem
Zahlungspflichtigen sogleich mit der Aufforderung zur Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt
schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster c.
g 6.
(1) Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 14 Tagen nach Empfang
der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht statt.
(2) Bei der Zahlung ist anzugeben, was von dem zur Nachversteuerung angemeldeten
Schaumwein am Tage der Zahlung nicht mehr vorhanden ist. Die Hebestelle hat für den danach
noch vorhandenen Schaumwein dem Einzahler die erforderlichen Steuerzeichen auszuhändigen,
für den nicht mehr vorhandenen Schaumwein die entsprechenden Steuerzeichen durch Durch-
reißen zu entwerten und das Geschehene in der Nachsteueranmeldung zu vermerken.
(s3) Der Steuerpflichtige hat den am Tage der Zahlung noch vorhandenen Schaumwein
sofort mit den ihm übergebenen Steuerzeichen zu versehen. Die an den Umschließungen bereits
vorhandenen Steuer= oder Zollzeichen dürfen durch die Nachsteuerzeichen nicht verdeckt werden.
□) Zur Nachversteuerung sind für Schaumwein aus Fruchtwein die neuen, für anderen
Schaumwein die bisherigen Steuerzeichen und zwar solche zu benutzen, deren Steuerwert dem
Nachsteuerbetrag abzüglich des gemäß § 3 Abs. 1 anzurechnenden Steuerbetrags entspricht.
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8 7.
h (1) Die aufgekommene Nachsteuer ist von der Hebestelle als Schaumweinsteuer zu verein-
nahmen.
(2) Der bei inländischem Schaumwein aus Fruchtwein sich ergebende Unterschiedsbetrag
zwischen dem Steuerwerte der zur Nachversteuerung dienenden Steuerzeichen und dem tat-
sächlich aufgekommenen Betrag ist bei der Nachsteuerberechnung ersichtlich zu machen. Über die
Unterschiedsbeträge hat die Hebestelle eine besondere Nachweisung zu führen, die am Jahres-
schlusse mit der Reichssteuerübersicht der Direktivbehörde vorzulegen ist.
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(3) Die durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten Nachsteueranmeldungen hat die
Hebestelle unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten
zuzustellen.
g 8.
§&- Die Nachprüfung hat nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde zu
erfolgen.
(2) Die Nachsteuerpflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die
Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vor-
zunehmen.