Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(3) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund versehenen Anmeldungen unver- 
züglich der Hebestelle zurückzugeben, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge 
nach Maßgabe der §5 5 bis 7 zu verfahren hat. 
(4) Gebühren sind nicht zu erheben. 
89. 
Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. Dezember 1918 dem Haupt- 
amt und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. 
Die Prüfung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen. 
8 10. 
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung 
gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins 
getroffenen Strafbestimmungen geahndet.
	        
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