Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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* 14. 
Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der in 5§9 9 bis 13 bezeichneten Art nicht, so ist 
die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, die die größere Sicherheit bieten 
oder beim Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb 
einer angemessenen Frist verwertet werden können, der Vorzug zu geben. Dabei braucht jedoch die 
sofortige Verwertbarkeit nicht immer entscheidend zu sein, insbesondere dann nicht, wenn der Steuer- 
pflichtige glaubhaft macht, daß er in seinem Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst 
nach Kündigung fällig werdenden Wertc ausreichende Sicherheit bieten. 
*E 15. 
Leistet der Steuerpflichtige mit andern als den in 3§ 9 bis 13 genannten Werten Sicherheit, 
so ist deren Annahmewert in der Regel auf nicht mehr als drei Viertel desjenigen Wertes zu bestimmen 
mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen Vermögens angesetzt sind. 
8 16. 
Die Stenerbehörde prüft die Annehmbarkcit der angebotenen Eicherheit und benachrichtigt 
den Steuerpflichtigen von dem Ergebnis dieser Prüfung. 
8 17. 
Das Verfahren bei der Hinterlegung sowie die kassen- und rechnungsmäßige Behandlung und 
Verwaltung der hinterlegten Sicherheit richten sich vorbehaltlich der 88 18 bis 20 nach den bestehenden 
landesrechtlichen Bescimmungen. § . 
1 
Nachdem die Sicherheit geleistet ist, bedarf es wegen eines Sinkens ihres Wertcs einer Ver- 
stärkung der Sicherhrit nicht. Umgekehrt sindet auch eine teilweise Rückerstattung der Sicherhcit nicht 
statt, wenn ihr Wert sich nachträglich erhöht hat. 
8 109. 
Die Ersetzung der geleisteten Sicherheit oder eines Teiles davon durch eine andere gleichwertige 
Sicherheit ist zulässig. 
v20. 
(1) Bares Geld ist mit vier vom Hundert von dem auf den Tag der Hinterlegung folgenden 
Werktag ab zu verzinsen. 
(2) Während der Dauer der Sicherheitsleistung sind die Zinsen für das hinterlegte bare Geld 
nur nach Schluß jedes Kalenderhalbjahres auf Verlangen auszuzahlen. 
g 21. 
(n) Eine Neufeststellung der Sicherheit hat unter den Voraussetzungen des § 73 des Besitzsteuer- 
gesetzes zu erfolgen. 
(2) Gegen einen Neufeststellungsbescheid stehen dem Steuerpflichtigen die gleichen Rechtsmittel 
zu wie gegen den Sicherheitsbescheid. Von einer Neufeststellung kann abgesehen werden, wenn der 
nachzufordernde Mehrbetrag an Sicherheit den Betrag von eintausend Mark nicht übersteigt. 
ov22. 
(i) Die Sicherheit oder der zuviel geleistete Teil der Sicherheit ist auf Antrag zurückzugeben, 
wenn 
1. die Steuerpflicht erloschen ist (§8 1, 30 des Gesetzes) und die fällig gewordenen Steuer- 
forderungen ohne Inanspruchnahme der Sicherheit gezahlt sind, 
2. im Falle der Sicherheitsleistung auf Grund des § 11 Nr. 2 des Gesetzes die Voraus- 
setzungen für die Forderung der Sicherheitsleistung wieder weggefallen sind, 
3. der Sicherheitsbescheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder die festgesetzte Sicher- 
heit im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt wird.
	        
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