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Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen sowie von sonstigen von einer inländi-
schen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft
ausgestellten Schuldverschreibungen, sofern die Wertpapiere vom Bundesrate oder
durch landesgesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt sind,
ß. Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar
(lombardfähig) sind,
4 Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Niederlegungs-
bescheinigungen der Reichsbank,
Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter öffent-
licher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des
Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für
geeignet erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß sie
von der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat,
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats-
schuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbane
beleihbar (lombardfähig) sind,
u Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grund= oder Rentenschulden an
inländischen Grundstücken,
Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grund-
stücken.
§ 14. Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der im § 9 bezeichneten Art
so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, die
die größere Sicherheit bieten oder beim Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne
erhebliche Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden können,
der Vorzug zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht immer
entscheidend zu sein, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht,
daß er in seinem Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst nach Kündigung
fällig werdenden Werte ausreichende Sicherheit bieten.
(Unterschrif.)