Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bekanntmachung. 
Ergänzung des § 74 Abs. 4 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen vom 12. Juli 1917 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 166). 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juli 1918 beschlossen, dem § 74 Abs. 4 der 
Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesetz als dritten Satz folgende Bestimmung einzufügen: 
Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet sind, die 
Entscheidung den auf Grund des § 7 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 
26. Juli 1917 eingesetzten Stellen übertragen. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Von dem Handbuch für das Deutsche Reich wird für das Rechnungsjahr 1918 eine neue 
Ausgabe veranstaltet. Das Werk erscheint in der ersten Hälfte des August 1918 im Verlage der 
Buchhandlung Carl Heymanns Verlag zu Berlin und wird den Reichs- und Staatsbehörden bei 
direkter Bestellung zum Preise von 9 4 geliefert. 
Im Buchhandel ist es zum Preise von i2 zu beziehen. 
3. Konsulatwesen. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Gotenburg ist der Kaufmann Hugo Carlberg zum Konsularagenten 
in Warberg bestellt worden. 
Berlin, CLarl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin. 
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