Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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+* 15. 
Die Verwendung von anderen Gesäßen als Fässern, z. B. Flaschen, von gleicher Form, Lerwendungs- 
aber verschiedener Größe, ist in demselben Betriebe für die gleiche Erzeugnisart nur insoweit Kn 
zulässig, als die auf Zufälligkeiten bei der Herstellung beruhenden R hungen größen. 
  
der einen Größe nicht in die einer anderen Größe übergreifen. Bei Gefäßgrößen von einem 
Liter und darunter müssen die in einem Betriebe zur Verwendung kommenden verschiedenen 
Größen mindestens um 50 Kubikzentimeter auseinanderliegen. Für bestehende Betriebe kann 
das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
8 16. 
(1) Die jeweils zur Verwendung bestimmten Gefäßgrößen sind im Steuerbuch (§ 17) in Ans- und Ab- 
Übereinstimmung mit der Anmeldung an= und abzuschreiben. Geearognrn 
(2) Von einer deutschen Eichbehörde geeichte Fässer können in dem Steuerbuche mit dem Sitenerbuch. 
auf ihnen eichamtlich angegebenen Raumgehalt an= und abgeschricben werden, sofern nach der 
letzten Eichung nicht mehr als zwei Jahre verflossen sind und nicht anzunehmen ist, daß die Fässer 
seitdem eine Veränderung ihres Raumgehalts erfahren haben. Auf den Fässern muß eine Nummer 
deutlich und dauerhaft angebracht sein. 
(a) Zuverlässigen Herstellern von konzentrierten Kunstlimonaden und von Grundstoffen 
zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden kann von der Direktivbehörde gestattet werden, 
für Gefäße von mehr als einem Liter Raumgehalt die RKaummenge aus dem Flüssigkeitsgewicht 
nach bestimmten Verhältnissätzen zu berechnen und die Gefäße mit der so ermittelten Menge 
im Steuerbuch an= und abzuschreiben. 
817. 
(u) Die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe haben über die Herstellung und den Absatz Stenerbuch. 
ihrer Erzeugnisse ein Steuerbuch zu führen. Für Erzeugnisse mit verschiedenen Steuersätzen 
ist je ein besonderes Steuerbuch zu führen. Als Vorbild dienen für Mineralwässer, Limonaden 
und andere künstlich bereitete Getränke Muster 1 und 2, für konzentrierte Kunstlimonaden und Maser 
Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden Muster 3 und 4. Moster. 5 
(2) In Abteilung 1 (Zugang) sind alle im Laufe des Tages hergestellten Erzeugnisse spä- 
testens am Schlusse des Tagesbetriebs einzutragen. In Abteilung 1 sind ferner einzutragen 
alle etwa in den Betrieb zurückkehrenden Erzeugnisse, die den Betrieb mit der Bestimmung der 
steuerfreien Abgabe an Bezugsberechtigte (ss 32, 33) oder der steuerfreien Ausfuhr nach dem 
Ausland (8 35) verlassen haben. Die Eintragung ist unmittelbar nach der Rückverbringung der 
Erzeugnisse in den Betrieb zu bewirken. 
(2) In Abteilung 2àa (Steuerpflichtiger Abgang) sind alle den Betrieb verlassenden Er- 
zeugnisse einzutragen, soweit sie nicht zur steuerfreien Abgabe an Bezugsberechtigte (§§8 32, 33) 
oder zur steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland (§ 35) bestimmt sind. Die Eintragung hat im 
unmittelbaren Anschluß an die Entfernung der Erzeugnisse aus dem Betiiebe zu erfolgen. In 
Abteilung 2 sind ferner einzutragen die innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunkenen Er- 
zeugnisse, soweit sie nicht von der Steuer befreit sind (§ 31). Die Eintragung ist alsbald nach der 
Entnahme zum Verbrauch zu bewirken. 
□) In Abteilung 2b sind alle Rückwaren einzutragen. Als Rückwaren gelten nur die 
im Ortsverkehr auf den täglichen Fahrten zur Kundschaft unabgesetzt gebliebenen und in den 
Betrieb zurückgenommenen Erzeugnisse, nicht dagegen solche Erzeugnisse, die in den Betrieb 
zurückkehren, nachdem sie zur steuerfreien Abgabe an Bezugsberechtigte (§§ 32, 33) oder zur 
steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland (§ 35) bestimmt oder an auswärtige Besteller abgesandt 
waren. Wie Rückwaren dürfen gebucht werden an auswärtige Besteller abgesandte Erzeugnisse, 
die von dem Besteller nachweislich nicht abgenommen worden sind. Die Eintragungen sind 
alsbald nach der Rückverbringung der Erzeugnisse in den Betrieb vorzunehmen. 
(6) In Abteilung 3 (Steuerfreier Abgang) sind alle den Betrieb mit der Bestimmung 
der steuerfreien Abgabe an Bezugsberechtigte (§§ 32, 33) oder der steuerfreien Ausfuhr nach 
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