Führung
von besonderen
Büchern.
Bestands-
aufnahme.
Steueraussicht.
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dem Ausland (§ 35) verlassenden Erzeugnisse einzutragen. Die Eintragung ist alsbald nach Ent-
fernung der Erzeugnisse aus dem Betriebe zu bewirken. In Abteilung 3 sind ferner alle sonstigen
steuerfreien Abgänge einzutragen, das sind Ausläufer und Bruch an solchen Erzeugnissen, die
sich noch im Betriebe befinden, aber in Abteilung 1 bereits angeschrieben sind, ferner die innerhalb
des Herstellungsbetriebs getrunkenen Erzeugnisse, soweit sie von der Steuer befreit sind (38 31)
und die von den Steuerbeamten entnommenen Proben (7 21 Abs. 2). Die Eintragung hat als-
bald zu geschehen.
(e) Zuverlässigen Herstellern von Mineralwässern, Limonaden und anderen künstlich be-
reiteten Getränken kann von der Hebestelle gestattet werden, die Eintragungen für den Orts-
verkehr tageweise auf Grund der Geschäftsbücher vorzunehmen.
(:) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Besitze von Inhabern
steuerpflichtiger Betriebe befindlichen Erzeugnisse sind gemäß § 43 in das Steuerbuch einzutragen.
8 18.
(i) Das Steuerbuch ist vom Betriebsinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner
Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter zu führen, nach näherer Bestimmung
des Oberbeamten aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten.
(2) Die mit der Führung betrauten Personen sind in dem Buche anzugeben.
(3) Das Buch ist monatlich zu führen und fortlaufend aufzurechnen. Es ist vom Betriebs-
inhaber oder Betriebsleiter am Monatsende abzuschließen und spätestens am 15. des folgenden
Monats der Hoebestelle einzureichen. Die Endsummen der einzelnen Abteilungen sind in das neue
Buch zu übertragen. Die richtige üÜbertragung ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu be-
scheinigen. Am Schlusse des Rechnungsjahrs ist der Sollbestand an Erzeugnissen vom Betriebs-
inhaber derart festzustellen, daß die Summe der Abteilungen 23 und 3 von der Summe der
Abteilungen 1 und 2b (Spalte 3 abzüglich 7 oder 6) abgezogen wird und im Steuerbuche für
* in Abteilung 1 vorzutragen. Diese Feststellung ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu
bescheinigen.
8 19.
Die Direktivbehörde kann anordnen, daß neben dem Steuerbuche noch weitere Bücher
nach besonderem Muster über den Bezug der zur Herstellung der steuerpflichtigen Erzeugnisse
dienenden Rohstoffe, z. B. Kohlensäure, Fruchtsirupe, Essenzen, über deren Verwendung und
über die daraus hergestellten steuerpflichtigen oder sonstigen Erzeugnisse sowie über den Absatz
dieser Erzeugnifse geführt werden.
20.
(1 Der im Betriebe vorhandene Bestand an steuerpflichtigen Erzeugnissen ist mindestens
einmal im Jahre amtlich aufzunehmen. In der darüber aufzunehmenden Verhandlung sind die
etwaigen Abweichungen gegenüber dem nach dem Steuerbuche sich ergebenden Sollbestandc zu
erläutern. Die Verhandlung ist von dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter mit zu vollzichen.
(:2) Das Hauptamt hat die Verhandlungen nachzuprüfen und über die Behandlung der
Abweichungen zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Steuerbuch als Beleg beizufügen.
(2) Das Hauptamt kann außerordentliche Bestandsaufnahmen anordnen.
821.
(1) Zahl und Ausführung der amtlichen Prüfungen in den steuerpflichtigen Betrieben
(55 #0 bis 11 des Gesetzes) bestimmt das Hauptamt.
(2) Die Steuerbeamten sind befugt, in den Herstellungsbetrieben von Zeit zu Zeit Proben
von Erzeugnissen zur Nachprüfung der Richtigkeit der über sie gemachten Angaben zu entnehmen,
auch gefüllte Gefäße an Ort und Stelle nachzuvermessen. Für die entnommenen oder bei der
Nachvermessung verbrauchten Proben wird eine Entschädigung nicht gewährt.