Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für denselben Aus- 
ladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleitzettel vereinigt 
aufzuführen. 
Muster 8. Für die Ausstellung von Steuerbegleitzetteln dient die Anlage 8 zum Muster. 
Als Steuerbegleitzettel können auch Abschriften der Frachtpapiere oder Ladelisten 
dienen, sofern in sie eine Bescheinigung des bezeichneten Inhalts aufgenommen 
und vom Betriebsunternehmer oder von seinem bevollmächtigten Vertreter 
unterschrieben ist. Der Steuerbegleitzettel oder die an seine Stelle tretenden 
Frachtpapiere oder Ladelisten sind fortlaufend zu numerieren und unter diesen 
Nummern im Steuerbuche (Spalte 2) einzutragen. 
Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich 
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung ange- 
nommenes Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuer- 
erhebung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden 
ist, oder in welchem eine Bescheinigung der in Nr. 8 bezeichneten Art erteilt worden 
ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, eine von der Steuerbehörde 
unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 100 Mark 
unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
10. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) Abweichungen von den vorstehenden Bestim- 
mungen zuzulassen. 
Zum § 17 des Gesetzes. 
§ 20. 
8. Einzelver- (1) Soweit nicht das Abrechnungsverfahren (§ 19) Platz greift, sind Güter, die nach einem 
steuerung. inländischen Orte verladen sind, der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle als- 
dischen  bald nach der Ankunft schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 
a) Am inländischen Ausladungsorte (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: 
Namen und Wohnort des Beförderungsunternehmers und des Schiffers sowie 
die Bezeichnung des Schiffes, 
Namen und Wohnort oder Geschäftssitz des Empfängers, 
die Bezeichnung der geladenen Waren nach Art der Verpackung, Gattung und 
Gewicht, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umfang des Floßes, sowie 
die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen 
Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung. Sind in der vereinbarten 
Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise gehörige Beträge 
oder Beträge eingerechnet, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke 
entfallen, und wird deren Ausscheidung für die Steuerberechnung bean- 
sprucht, so sind sie nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
Zur Bezeichnung des Empfängers, der Ladung und des Beförderungspreises kann auf Lade- 
listen (Manifeste) Bezug genommen werden, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben richtig 
und vollständig enthalten, vom Anmelder unterschrieben und den Anmeldungen fest angeheftet 
sind. In den Ladelisten ist in diesem Falle eine besondere Spalte für die steueramtliche Berech- 
nung der Abgabe vorzusehen. 
(3) Die Anmeldung ist vom Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit seiner Angaben zu unterzeichnen. 
Muster 9. (4) Zu den Anmeldungen sind Vordrucke des anliegenden Musters 9 zu verwenden. Die 
Vordrucke können von den Steuerstellen und anderen amtlich bekannt gemachten Stellen zu den 
von der obersten Landesfinanzbehörde festgesetzten Preisen bezogen werden. 
(5) Mit der Anmeldung sind die Frachtpapiere, sofern sie die Güter begleiten, andernfalls 
Abschriften der Frachtpapiere sowie die sonstigen Ladungspapiere vorzulegen.