Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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In Spalte 4 ijt anzugeben. ob die Erzeugnisse den Betrieb mit der Bestimmung fũr den Oritsverlehr (O.) 
oder für den Versand nach außerhalb mit Eisenbahn usw. (D-.) verlassen. Spalte 5 ist dem Vordruck entsprechend 
auszufüllen. 
In Abteilung 2b sind alle Rückwaren einzutragen. Als Rückwaren gelten nur die im Ortsverkehr auf den täglichen 
Fahrten zur Kundschaft unabgesetzt gebliebenen und in den Betrieb zurückgenommenen Erzeugnisse, nicht dagegen 
solche Erzeugnisse, die in den Betrieb zurückkehren, nachdem sie zur steuerfreien Abgabe an Bezugsberechrigte 
(§& 32, 33) oder zur steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland (§ 35) bestimmt oder an auswärtige Besteller abgesondt 
waren. Wie Rückwaren dürfen gebucht werden an auewärtige Besteller abgesandte Erzeugnisse, die von dem Be- 
steller nachweislich nicht abgenommen worden sind. Die Einrragungen sind alsbald nach der Nückverbringung der 
Erzengnisse in den Berrieb vorzunehmen. 
In Spalie 4 ist anzugeben, ob die Rückware aus dem Ortsverkehr (O.) oder aus dem Versand (V.) herrührt. 
Spalte 5 ist dem Vordruck enrsprechend aus zufüllen. 
5. In Abtreilung 3 sind alle den Betrieb mit der Bestimmung der steuerfreien Abgabe an Bezugsberechtigte (A. B. 38 32, 33) 
oder der steuerfreien Ausfuhr nach dem Aueland (A. B. § 35) verlassenden Erzeugnisse einzutragen. Die Eintragung 
ist alobald nach Entfernung der Erzeugnisse aus dem Betricbe zu bewirken. In Abreilung 3 sind ferner alle 
sonstigen steunerfreien Abgänge einzutragen, dae find Ausläufer und Bruch an solchen Erzeugnissen, die sich noch im 
Betriebe befinden, aber in Abteilung 1 bereite angeschrieben sind, ferner die innerhalb des Oerstellungsbetriebs 
getrunkenen Erzeugnisse, soweit sie von der Steuer befreit sind (§ 31) und die von den Steuerbeamten entnommenen 
Proben (§F 21 Abs. 20. Die Eintragung bat alsbald zu gescheben. 
In Spalte 4 ist die Art des Abganges näher zu bezeichnen. Bei zur Abgabe an Bezugsberechtigte bestimmien 
Erzeugnissen (B.) sind die Spalten 5 und 6, bei zur Ausfuhr nach dem Ausland bestimmten Erzeugnissen (M.) 
Spalte 7 dem Vordruck entsprechend aus mfüllen. 
. Das Buch ist monatlich zu führen und in der Mengenspalte (Stückzabl der Flaschen oder Gesamtraumgehalt) aller 
Abteilungen sowic in der Abteilung 2b in der Spalte für die durch Bruch oder Auslaufen Zugrunde gegangenen 
Mengen fortlaufend aufzurechnen. Es ist am Monatoende abzuschließen und spätesteno am 15. des folgenden 
Monats der Hebestelle einzureichen. Die Endsummen der einzelnen Abteilungen sind in das neue Buch zu über- 
tragen. Die richtige Ubertragung ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu bescheinigen. Die Hebestellec erminelt 
die steuerpflichtige Menge, indem sie die Summe der Abteilung 2b (Spalte 3) von derjenigen der Abteilung 2a 
absevt. Am Schlusse des Rechnungsjahrs ist der Sollbestand an Erzeugnissen vom Betriebeinhaber derart festzu- 
stellen, daß die Summe der Abteilungen 23 und 3 von der Summe der Abreilung 1 und 2b (Spalte 3 abzüglich 
Spalte 7 oder 6) abgezogen wird, und im Steuerbuche für April in Abteilung 1 vorzutragen. Diese Feststellung 
ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu bescheinigen.
	        
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