Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

e) Ausladun- 
ger Ziherbalb 
s Ortes 
E— 
d) Ausfuhr. 
5 25 Abs. 2 Satz 3 mit der Überwachung der Abgabenentrichtung betrauten amtlichen Stelle 
erteilt werden. 
(2) Wird ein Teil der vorausbesteuerten Ladung unterwegs abgeleichtert, und löscht das 
Leichterschiff an einem anderen Orte als das abgeleichterte Schiff, so hat der Führer des letzteren 
dem Leichterführer eine Bescheinigung über die Vorausbesteuerung des übergeladenen Ladungs- 
teils zu erteilen, während der Leichterführer auf dem in den Händen des Schiffsführers ver- 
bleibenden Empfangsbekenntnisse (521 Abs. 2) die Abschreibung des abgeleichterten Ladungs- 
teils zu bescheinigen hat. 
6i 23. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung muß bei der für den Ort der Verladung zuständigen 
Steuerstelle erfolgen, wenn sich am Orte der Ausladung der Güter keine Steuerstelle befindet 
und die für den Ausladungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach der Ausladung 
erreicht werden würde. 
(2) Befindet sich auch am Orte der Verladung keine Steuerstelle, so sind die Güter bei der 
nächsten nach Einnahme der Ladung berührten Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. 
(2) Wird im Falle des Abs. 2 bis zum Orte der Ausladung keine Steuerstelle berührt oder 
ist der Schiffer ohne störenden Aufenthalt nicht in der Lage, bei der im Abs. 2 bezeichneten Steuer- 
stelle zum Zwecke der Steuerentrichtung die Fahrt zu unterbrechen, weil er z. B. im Schleppzug 
fährt oder die Steuerstelle außerhalb der Amtszeit passiert, so hat er die Anmeldung zur Ver- 
steuerung in doppelter Ausfertigung vor der Ausladung dem Stromaussichtsbeamten vorzulegen. 
Dieser hat die Anmeldung mit den Fracht= und Ladepapieren zu vergleichen, sich, soweit möglich, 
von der Übereinstimmung der Ladung mit den vorgelegten Papieren zu überzeugen, den Befund 
auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle, bei der die Anmeldung und Versteuerung 
zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach der Angabe des Schiffers die Löschung der 
Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine der Ausfertigungen der für den Ort 
der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die andere Ausfertigung aber dem 
Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren sind die Güter der genannten Steunerstelle 
spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke des Stromaussichtsbeamten angegebenen 
Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu versteuern. Hat der Schiffer den Strom- 
aufsichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er, ehe er mit der Ausladung beginnt, die An- 
meldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter 
Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat mit der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. 
Sind für die Überwachung der Abgabenentrichtung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche 
Stellen bestellt, so treten diese an die Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um 
die Ausladung von Gütern handelt, von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens 
zu entrichten ist, ist mit dem Steuerbegleitzettel (§ 19 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren 
wie nach den Sätzen 1, 2, 4 bis 6 mit der Steucranmeldung. 
524 
(u) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im Sceverkehre 
der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im Binnen- 
schiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor deren 
Überschreitung nach Maßgabe des § 20 anzumelden. 
(a) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzausgangsorte 
(Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteucrung auch bei der für diesen anderen 
Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle erst geschehen, wenn 
der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vorlegung der mit Empfangs- 
bekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Ausfertigung der Anmeldung 
die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. #22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
	        
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