Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 1. August 1918 den nachstehenden Bestimmungen mit Wirkung 
vom 1. Oktober 1918 die Zustimmung erteilt. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
5 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 887). 
81. 
Der am 1. Oktober 1918 unter steueramtlicher Uberwachung stehende Branntwein und der 
von dieser Zeit an hergestellte Branntwein unterliegt neben der bisherigen Verbrauchsabgabe dem 
Zuschlage zu ihr in Höhe von 6,75 Mark für das Liter Weingeist (Alkohol). Der Zuschlag ist nur zu 
erheben, wenn auch die Verbrauchsabgabe erhoben wird; er ist zu erlassen oder zu erstatten, wenn 
auch die Verbrauchsabgabe erlassen oder erstattet wird. 
§ 2. 
Für Branntwein, der nach dem 30. September 1918 in Obstbrennereien oder in den Obst- 
brennereien gleichgestellten Brennereien 9Z 7 der Brennereiordnung) oder von Stoffbesitzern (6 8b a. a. O.) 
hergestellt wird, ermäßigt sich der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, wenn die jährliche Herstellung 
beträgt: 
nicht mehr als 5 Liter Weingeist, auf 3,16 Mark, 
mehr als 5, aber nicht mehr als 50 Liter Weingeist, auf. 5,16 
für das Liter Weingeist. 
Die Ermäßigung des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe ist nur zu gewähren, wenn der Be- 
teiligte vor der ersten Betriebseröffnung im Falle der Inanspruchnahme des Zuschlagsatzes von 
3 10 Mark erklärt, nicht mehr als 5 Liter Weingeist, im Falle der Inanspruchnahme des Zuschlagsatzes 
von 5,16 Mark erklärt, nicht mehr als 50 Liter Weingeist im Betriebsjahre herstellen zu wollen. Wird 
die erklärte Betriebsgrenze überschritten, so ist, falls sich die Herstellung innerhalb einer Erzeugung 
von 50 Liter Weingeist hält, der Zuschlag zum Satze von 5/16 Mark, in allen übrigen Fällen der 
Zuschlag zum Satze von 6,75 Mark für die ganze Jahreserzeugung zu erheben; zu wenig erhobene 
Beträge sind nachzufordern. 
83. 
Für Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die nach dem 30. September 1918 aus dem 
freien Verkehre zur Ausfuhr abgefektigt werden, ist in allen Fällen, in denen die Verbrauchsabgabe 
vergütet wird, der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe in Höhe von 6,75 Mark zu vergüten; dabei ist es 
ohne Bedeutung, ob der Branntwein dem Zuschlag unterlegen hat oder nicht. 
84. 
Für den nach dem 30. September 1918 in #v oder Reinigungsbüchern oder in Ab- 
fertigungspapieren festgehaltenen, der B gabe unterliegenden Branntwein ist in
	        
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