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diesen Büchern und Papieren in dem Kopfe der Spalte für den Abgabensatz dem Worte Verbrauchs-
abgabe der Buchstabe a. voranzustellen und darunter anzufügen „b Zuschlag zur Verbrauchsabgabe“.
86.
Der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe ist in dem Branntweinsteuer-Einnahmebuch (6 55,
Muster 2 der Grundbestimmungen) in besonderen dem bisherigen Muster einzufügenden Spalten nach-
zuweisen. Dazu können auch unter entsprechender Anderung der Uberschrift sonst unbenutzt bleibende
Spalten verwendet werden. Zur Vermeidung der Beschaffung neuer Vordrucke ist es auch zulässig,
den Zuschlag in einer besonderen Abteilung des Branntweinsteuer-Einnahmebuchs unter entsprechender
Anderung des Vordrucks nachzuweisen.
86.
In der Statistik ist im Muster 1 und 4 am Fuße der Branntwein besonders nachzuweisen,
der einem ermäßigten Zuschlagsatz unterlegen hat, in Muster 4 auch die Zahl der Brenner und der
Stoffbesitzer, denen die Ermäßigung gewährt ist, getrennt nach den beiden Sätzen und im Muster 6
in besonders anzulegenden Spalten oder am Fuße der erhobene und vergütete Zuschlag.
87.
Die bisherigen Branntweinsteuer · Ausführungsbestimmungen sind, soweit sie sich auf die Ver-
brauchsabgabe beziehen, auf den Zuschlag zu dieser sinngemäß anzuwenden; bestehende Vordrucke sind,
falls erforderlich, abzuändern.