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Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
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Reichsamt des Innern.
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In borioehen durch alle Vostanstallen und Huchhandlungen zum Jahresproise von 8 M.
Einzelne Nummern werden mie 20 Pf. für feden achtseitigen Druckbogen berechnet.
Berlin, Sonnabend, den 17. August 1918. Nr. 30.
1. Bersicherungswesen: VBefreiung vo von der Ver-
4 Zoll- und Steuerwesen: lbergangsabgabe von Bier,
enlunter nach §5 1242 der Reichsversicherungs- das in das Gebiet der norddeutschen Biersteuergemein-
o 497 schaft aus den nicht hierzu gehörigen Staaten und
2 Bankm zankwesen: Status. der deutschen Notenbanken Ende Gebietsteilen des deutschen Zollgebiets eingeführt win
Juli 1918 vom 1. Oktober b.
3. Handels- und Gewerbewesen: Nachtrag zu üin Festsetzung das Aizaretzenkantinorme für die
Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unter- vom 1. Juli bis zum 31. Dezember
liegenden und amtlich als den Anforderungen der Inter- Verwendung von Birnen * öppfetbläc0
nationalen Reblaus-Konvention entsprechend erklärten Walnußblättern, Haselnußblättern und Topinambur-
Lortenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und blättern bei der Herstellungr von Tabalerzeugnissen und
ären .
....... tabalãhnlichen Waren
1. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juli 1918 auf Grund des § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung beschlossen:
Die §8§ 1234, 1237, 1210 und 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung vom
1. Januar 1918 ab für die festangestellten Lehrerinnen der Höheren Mädchenschule des Vereins
„Töchterschule", E. V. in Limburg, wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung ver-
zeichneten Anwartschaften gewährleistet sind.
Berlin, den 12. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.