Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Güterverkehre gezahlt wird. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Beförderung für Rech- 
nung eines Dritten geschieht (§ 27. Satz 2, 3) und die hierbei vereinbarten Beförderungspreise 
andere sind. Er ist jedoch berechtigt, die vereinbarten Preise einzustellen, wenn er gleichzeitig 
die schriftliche Versicherung abgibt, daß im öffentlichen Güterverkehr unter gleichen oder ähn- 
lichen Verhältnissen durchschnittlich keine höheren Beförderungspreise gezahlt worden sind. 
(„) Die Steuerstellen haben sich über die im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen 
gezahlten Beförderungspreise aus den Steuerbüchern und Anmeldungen sowie in sonst geeigneter 
Weise auf dem laufenden zu erhalten. Hat die Steuerstelle Bedenken, die vom Betriebsunter- 
nehmer im nichtöffentlichen Güterverkehr angegebenen Beförderungspreise für richtig anzu- 
nehmen, so ist die Abgabe auf Grund der Anmeldungen vorläufig und unter Vorbehalt der 
Nachprüfung einzuzichen. Kommt hiernächst mit dem Betriebsunternehmer keine Einigung 
zustandc, so hat die Steuerstelle den maßgebenden Beförderungspreis durch Anhörung von 
Sachverständigen zu ermitteln und, falls der danach geschuldete Steuerbetrag höher als der 
eingezahlte Abgabebetrag ist, den Unterschiedssteuerbetrag unter Mitteilung der Feststellungs- 
grundlagen nachzuerheben. 
(3) Lassen sich nach Lage der Verhältnisse eines bestimmten Verkehrsgebiets Frachtsätze, 
die unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Verkehre gezahlt werden, nicht 
fortlaufend mit Sicherheit ermitteln, so kann auf Antrag des Betriebsunternehmers die Steuer- 
stelle mit diesem die Einstellung bestimmter mittlerer Frachtsätze in die Steuerberechnung ver- 
einbaren. Die Vereinbarung hat jeweilig für einen bestimmten Zeitraum, der drei Monate 
nicht übersteigen darf, zu erfolgen und bedarf der Genehmigung der Oberbehörde. 
g 30. 
(1) Wer die Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre betreibt, hat dics spätestens 
vierzehn Tage vor dem Beginne des Betriebs und, wenn der Betrieb bercits bei Inkrafttreten 
der gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand, spätestens vierzehn 
Tage vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den Betricbsunternehmer 
örtlich zuständigen Steuerstelle anzumelden. 
(:) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder Firma- 
und Sitz des Unternehmens, die Art des gewerblichen oder wirtschaftlichen Betriebs, in welchem 
die Güterbeförderung stattfindet, sowie eine Angabe darüber zu enthalten, ob die Güterbeförde- 
rungen auf cigenen Schienenbahnen, mit eigenen Schiffen oder im eigenen Flößereibetricb 
erfolgen. Bei nichtöffentlichen Bahnen sind dic betriebenen Strecken, bei der nichtöffentlichen 
Güterbeförderung auf Wasserstraßen ist anzugeben, auf welchen Linien oder zwischen welchen 
Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre stattfindet. 
Zu den §5 15, 31 des Gesetzes. 
* 31. 
(n) Betriebsunternehmern, die Güter im nichtöffentlichen Verkehre befördern, kann auf 
Antrag gestattet werden, für diese Beförderungen die Abgabe im Wege der nachträglichen Ab- 
rechnung über die im Laufe eines Kalendermonats ausgeführten Beförderungen (Abrechnungs- 
verfahren) zu entrichten. 
(2) Auf die Zulassung zum Abrechnungsverfahren finden die Vorschriften des § 18 über das 
Arechnungsverfahren im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen Anwendung. Über die 
Zulossung entscheidet die Oberbehörde. Sie kann hierbei anordnen, daß von einer Sicherheits- 
leistung abgesehen wird. 
(63) Betrieben, in denen die Beförderungen unregelmäßig oder nur in einem Teile des Jahres 
stattfinden oder für die kein höherer Jahressteuerbetrag als eintausend Mark in Betracht kommt, 
kann die Abrechnung für einen längeren als einmonatigen Zeitraum oder jährliche Abrechnung 
gestattet werden. In diesem Falle ist die Sicherheitsleistung nach dem anderthalbfachen Betrage 
der für den Abrechnungszeitraum durchschnittlich geschuldeten Abgabe zu berechnen. 
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4. Anmel- 
dung des Be- 
förderungs- 
unter- 
nehmens. 
5. Abrech- 
nungsver- 
fahren.
	        
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