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VI. Aurufung des Prüfungsamts für Weinbewertung.
Zu 51#88, 9 des Gesetzes.
–*41.
(n) Ruft die Hebestelle die Entscheidung des Prüfungsamts an, so hat sie die Geschäfts-
papiere des Steuerpflichtigen, die über den Wert des Weins Aufschluß geben, und eine Probe
des Weins mit der Anmeldung dem Prüfungsamt vorzulegen; die Probe ist amtlich zu ver-
schließen und bleibt steuerfrei (§ 71). Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Probe bei der Ent-
nahme auch seinerseits mit einem Verschlusse zu versehen. Für die Weinprobe ist dem Inhaber
des Weins nach dem angemeldeten Werte Vergütung auf Rechnung des Reichs zu leisten.
(2) Die Steuer ist von der Hebestelle vorläufig nach dem angemeldeten Werte zu be-
rechnen und von dem Steuerpflichtigen anzufordern. Die Einzahlung der Steuer hat in An-
wendung der Bestimmungen in den §9§P. 23, 27 und 32 zu erfolgen. Über die Einzahlung ist eine
vorläufige Empfangsbescheinigung zu erteilen.
§* .
Das Prüfungsamt vermerkt den von ihm festgesetzten steuerpflichtigen Wert auf der
Anmeldung und gibt diese nebst Unterlagen der Hebestelle zurück.
g 43.
Hat das Prüfungsamt den vom Steuerpflichtigen angemeldeten Wert als zulänglich
anerkannt, so gibt die Hebestelle unter Einziehung der vorläufigen Empfangsbestätigung die
zweite Ausfertigung der Anmeldung dem Steuerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung und
unter Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsamts zurück.
–*44.
Hat das Prüfungsamt den Wert auf einen höheren Betrag als den angemeldeten festgesetzt,
so teilt die Hebestelle dem Steuerpflichtigen die Entscheidung des Prüfungsamts mit der Auf-
forderung mit, den aus der Neufestsetzung des Wertes sich ergebenden Mehrbetrag an Steuer
binnen einer Woche einzuzahlen.
VII. Absatzbeschränkung für Weintrauben und Traubenmaische.
Zu 3 10 Abs. 1 des Gesetzes.
*l45.
Hersteller oder Händler, die Weintrauben zur Herstellung von Wein oder Traubenmaische
beziehen wollen, haben beim Bezug von Trauben oder Traubenmaische aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes dem Abgeber, beim Bezug aus dem Ausland der Zollstelle, bei der die Ab-
fertigung in den freien Verkehr erfolgen soll, einen Bezugsausweis nach Muster 5 vorzulegen.
# 46.
u) Im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen Trauben der Weinlese und andere Kelter-
trauben sowie Traubenmaische nur gegen Vorlegung eines vorschriftsmäßig ausgestellten Be-
zugsausweises abgegeben werden. Ohne Bezugsausweis dürfen nur frische Tafeltrauben ab-
gegeben werden, die nach Beschaffenheit, Verpackung usw. für die Kelterung nicht in Betracht
ommen.
(2) Die Zollstellen dürfen Keltertrauben und Traubenmaische nur gegen Vorlegung
eines vorschriftsmäßig ausgestellten Bezugsausweises in den freien Verkehr abfertigen.
*47.
(70 Der Abgeber oder die Zollstelle haben über die abgegebenen oder die zum freien
Verkehr abgefertigten Erzeugnisse binnen einer Woche der Hebestelle, bei der der Betrieb des
Beziehers angemeldet ist, eine Lieferungsanzeige nach Muster 6 zu übersenden. Das Hauptamt
80
zug durch
Hersteller oder
Händler
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