Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 511 — 
VI. Aurufung des Prüfungsamts für Weinbewertung. 
Zu 51#88, 9 des Gesetzes. 
–*41. 
(n) Ruft die Hebestelle die Entscheidung des Prüfungsamts an, so hat sie die Geschäfts- 
papiere des Steuerpflichtigen, die über den Wert des Weins Aufschluß geben, und eine Probe 
des Weins mit der Anmeldung dem Prüfungsamt vorzulegen; die Probe ist amtlich zu ver- 
schließen und bleibt steuerfrei (§ 71). Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Probe bei der Ent- 
nahme auch seinerseits mit einem Verschlusse zu versehen. Für die Weinprobe ist dem Inhaber 
des Weins nach dem angemeldeten Werte Vergütung auf Rechnung des Reichs zu leisten. 
(2) Die Steuer ist von der Hebestelle vorläufig nach dem angemeldeten Werte zu be- 
rechnen und von dem Steuerpflichtigen anzufordern. Die Einzahlung der Steuer hat in An- 
wendung der Bestimmungen in den §9§P. 23, 27 und 32 zu erfolgen. Über die Einzahlung ist eine 
vorläufige Empfangsbescheinigung zu erteilen. 
§* . 
Das Prüfungsamt vermerkt den von ihm festgesetzten steuerpflichtigen Wert auf der 
Anmeldung und gibt diese nebst Unterlagen der Hebestelle zurück. 
g 43. 
Hat das Prüfungsamt den vom Steuerpflichtigen angemeldeten Wert als zulänglich 
anerkannt, so gibt die Hebestelle unter Einziehung der vorläufigen Empfangsbestätigung die 
zweite Ausfertigung der Anmeldung dem Steuerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung und 
unter Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsamts zurück. 
–*44. 
Hat das Prüfungsamt den Wert auf einen höheren Betrag als den angemeldeten festgesetzt, 
so teilt die Hebestelle dem Steuerpflichtigen die Entscheidung des Prüfungsamts mit der Auf- 
forderung mit, den aus der Neufestsetzung des Wertes sich ergebenden Mehrbetrag an Steuer 
binnen einer Woche einzuzahlen. 
VII. Absatzbeschränkung für Weintrauben und Traubenmaische. 
Zu 3 10 Abs. 1 des Gesetzes. 
*l45. 
Hersteller oder Händler, die Weintrauben zur Herstellung von Wein oder Traubenmaische 
beziehen wollen, haben beim Bezug von Trauben oder Traubenmaische aus dem Geltungs- 
bereich des Gesetzes dem Abgeber, beim Bezug aus dem Ausland der Zollstelle, bei der die Ab- 
fertigung in den freien Verkehr erfolgen soll, einen Bezugsausweis nach Muster 5 vorzulegen. 
# 46. 
u) Im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen Trauben der Weinlese und andere Kelter- 
trauben sowie Traubenmaische nur gegen Vorlegung eines vorschriftsmäßig ausgestellten Be- 
zugsausweises abgegeben werden. Ohne Bezugsausweis dürfen nur frische Tafeltrauben ab- 
gegeben werden, die nach Beschaffenheit, Verpackung usw. für die Kelterung nicht in Betracht 
ommen. 
(2) Die Zollstellen dürfen Keltertrauben und Traubenmaische nur gegen Vorlegung 
eines vorschriftsmäßig ausgestellten Bezugsausweises in den freien Verkehr abfertigen. 
*47. 
(70 Der Abgeber oder die Zollstelle haben über die abgegebenen oder die zum freien 
Verkehr abgefertigten Erzeugnisse binnen einer Woche der Hebestelle, bei der der Betrieb des 
Beziehers angemeldet ist, eine Lieferungsanzeige nach Muster 6 zu übersenden. Das Hauptamt 
80 
zug durch 
Hersteller oder 
Händler 
Musier ʒ
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.