Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

6. Abfindung. 
7. Einzelver- 
steuerung. 
— 38 — 
8g 32. 
(1) Betriebsunternehmer, die die Güterbeförderung sowohl im öffentlichen wie im nicht- 
öffentlichen Verkehre betreiben, haben über jeden dieser Verkehre gesondert abzurechnen. 
(2) Als Grundlage für die Berechnung im nichtöffentlichen Verkehre hat der Betriebs- 
unternehmer nach näherer Bestimmung der Oberbehörde ein Steuerbuch zu führen, in dem die 
innerhalb des Steuerzeitraums ausgeführten Gütersendungen mit den für die Steuerberechnung 
erforderlichen Angaben anzuschreiben sind. Im nichtöffentlichen Bahnverkehre muß sich aus 
dem Steuerbuche mindestens die Art und Menge der Güter sowie die Zahl der geleisteten Tonnen- 
kilometer für jede Beförderungsstrecke gesondert ergeben. Im nichtöffentlichen Verkehr auf 
Wasserstraßen sind die einzelnen Beförderungen nach Absendungs= und Empfangsort, Art und 
Gewicht der Güter, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umfang unter Angabe des Beför- 
derungspreises aufzuführen, der im öffentlichen Verkehr einschließlich des Schlepplohns und der 
im gewöhnlichen Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung gezahlt wird. 
(2) Das Steuerbuch ist mit Ablauf des Abrechnungszeitraums abzuschließen, in der Spalte 
für die Tonnenkilometer oder den Beförderungspreis aufzurechnen, und es ist von dem sich er- 
gebenden Gesamtbetrage die Abgabe zu berechnen. Der Unternehmer hat das Steuerbuch mit 
der Versicherung zu unterschreiben, daß die darin enthaltenen Angaben vollständig und richtig 
sind, und das Buch bis zum 20. des folgenden Monats der Steuerstelle mit einer Nachweisung, 
entsprechend dem Muster 7, einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen des Steuerbuchs 
und den Gesamtbetrag der sich danach ergebenden Abgabe enthält. 
(4) Die Bestimmungen des &5#19 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9, für den Schiffs= und Flößerei- 
verkehr auch Nr. 8, finden sinngemäße Anwendung. 
g 33. 
Zum 35 31 des Gesetzes. 
Die Oberbehörde kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag wider- 
ruflich genehmigen, daß in den im #& 31 Abs. 3 bezeichneten Fällen, sofern die Feststellung der 
Abgabebeträge mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein würde, die 
Berechnung und Abführung der Abgabe im Wege der Abfindung stattfindet. Der Abfindungs- 
betrag ist nach dem Durchschnitt der Frachten zu berechnen, die der Betriebsunternehmer in den 
vorangegangenen fünf Geschäftsjahren zu zahlen gehabt hätte, wenn die Beförderung im öffent- 
lichen Verkehr erfolgt wäre. Hat der Betrieb noch nicht solange bestanden oder wesentliche Ande- 
rungen in dieser Zeit erfahren, so ist der Abfindungsbetrag nach dem geschätzten Jahresfracht- 
betrage festzusetzen. Die Festsetzung hat von drei zu drei Jahren und, wenn vor Ablauf dieses 
Zeitraums den Steuerertrag wesentlich beeinflussende Anderungen des Betriebs eingetreten 
sind, unmittelbar nach Eintritt dieser Anderungen von neuem zu erfolgen. Der Abfindungsbetrag 
ist für den nach § 31 Abs. 3 festgesetzten Abrechnungszeitraum unter Vorlegung von Lieferscheinen 
in doppelter Ausfertigung bis zum 20. des folgenden Monats einzuzahlen. 
i 34. 
Zum § 18 des Gesetzes. 
(1) Soweit die Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung ent- 
richtet wird, hat der Unternehmer die beförderten Güter vorbehaltlich der Bestimmung im Abs. 2 
der für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn Tagen nach 
Ausführung der Beförderung nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung unter Einzahlung der 
Abgabe anzumelden. Die Anmeldung kann, sofern hierdurch die im Satz 1 angeordnete Frist 
nicht überschritten wird, mehrere Beförderungen umfassen. 
(2) Erfolgt im Falle des Abs. 1 die Beförderung auf dem Wasserwege zur Ausladung an 
einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte, so hat die Anmeldung und Versteuerung 
bei der Steuerstelle zu erfolgen, die für die Versteuerung bei Beförderung im öffentlichen Güter- 
verkehre nach §8 20, 22 bis 24 zuständig sein würde. Die zurückerhaltene zweite Ausfertigung 
hat der Steuerpflichtige als Beleg bei den von ihm nach § 17 Satz 2 des Gesetzes zu führenden 
Anschreibungen aufzubewahren.
	        
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