Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Wein  zu
gottesbienstlichen
  Zwecken.

Erstattung:
a)  Zurücknahme
von  Wein.

b)  Preisnachlaß
für  Wein.

Stundung.

—  518  —

Zu  §  11  Ziffer  8des  Gesetzes.
75.

(1)  Wein,  der  ausschließlich  zu  gottesdienstlichen  Zwecken  verwendet  werden  soll,  bleibt
steuerfrei,  wenn  von  dem  Vorstand  der  kirchlichen  Behörde  oder  dessen  Stellvertreter  gleichzeitig
mit  der  bestellung  eine  Bescheinigung  über  den  Zweck  der  Verwendung  des  Weins  übergeben  wird.

(2)  Wein  darf  unversteuert  nur  gegen  Vorlegung  der  Bescheinigung  abgegeben  oder
von  der  Zallstelle  i  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt  werden.

(s)  Die  Bescheinigungen  bilden  Belege  zum  Weinsteuerbuch  des  Abgebers  oder  zum.
Zollpapiere.  6

IX.  Erstattung  der  Steuer,  Stundung.
Zu  §  12  des  Gesetzes.

5176.
n)  Inhabern  angemeldeter  Betriebe  kann  für  Wein,  den  sie  an  Verbraucher  geliefert,
in  ihren  Betrieb  aber  zurückgenommen  haben,  die  Steuer  erstattet  werden.

(2)  Für  Wein,  dessen  Verkaufspreis  wegen  Beanstandung  durch  den  Verbraucher  oder
aus  sonstigen  Gründen  nachträglich  ermäßigt  worden  ist,  kann  der  Steuerbetrag  neu  festgesetzt
und  der  Mehrbetrag  erstattet  werden.

(s)  Die  Erstattung  und  Neufestsetzung  findet  nur  aus  Antrag  statt.  Der  Antrag  ist  bei
der  Hebestelle,  die  den  Steuerbetrag  festgesetzt  hat,  vom  Betriebsinhaber  oder  Verbraucher  zu
stellen,  und  zwar  spätestens  innerhalb  dreier  Jahre  nach  der  Versteuerung;  über  den  Antrag
entscheidet  das  Hauptamt.  Dem  Antrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  der  Antragsteller  die  Zurücknahme
  des  Weins  oder  den  Preisnachlaß  sowie  den  gezahlten  Steuerbetrag  nachweist.

Zu  §#  13  des  Gesetzes.

5  77.
(1)  Die  Steuer  kann  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  sechs
Monate  gestundet  werden.
(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit
zu  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  denen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
  eingezogen  werden  können.

1½8.
(1)  Derjenige,  dem  die  Steuer  gestundet  wird,  hat  vor  dem  Zeitpunkt,  zu  dem  die  Zahlung
zu  erfolgen  hätte  (5#5  23,  27,  32),  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis  zu  übergeben.
(2)  Über  mehrere“  im  Laufe  eines  Tages  im  Einnahmebuche  (§5  40)  zur  Anschreibung
kommende  Steuerbeträge  kann  ein  Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnis

sind  die  Einzelbeträge  aufzuführen.

Betriebsanmeldung.


(2)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  musß  50  Mark  ausmachen.  Die  Direktivbehörde
kann  Ausnahmen  zulassen.

8  79.
10  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Steuer  zu  entrichten  wärc
(58  23,  2).
2.2  1r#P  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  25.  Tage  des  Monats,  in  dem  die  Stundungsfrist
  abläuft,  und,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens  am  vorhergehenden
  Werktag  einzuzahlen.

X.  Überwachung  des  Weinverkehrs.
Zu  5F  15,  16  5“%  Gesetzes.

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(n)  Die  in  den  §#§  15,  16  Abs.  2  des  nd  vorgeschriebenen  Anmeldungen  sind  nach
Bestimmung  der  Direktivbehörde  zu  erstatten  und  der  Hebestelle  spätestens  eine  Woche  vor  der