Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Muster 6. 
(Ausführungsbestimmungen §& 45) 
Bezugsausweis 
über Trauben zur Weinbereitung oder über Traubenmeische. 
Ich (Wir) habe meinen (unseren) Betrieb in 
bei dem . ..........-amtin.. .... 
(vollständige Angabe der Bezeichnung und des Sides der Hebestelle) 
gemäß § 15 des Weinsteuergesetzes unter Nr. der Betriebsliste angemeldet und bin (sind) 
zum Bezuge von Trauben zur Weinbereitung und von Traubenmaische berechtigt. 
„den 19 
(Firma. Unterschust) 
Aumerkung: Der Ausweis ist vom Bezieher dem Abgeber (beim Bezug aus dem Ausland der Zollstelle) vorzulegen. 
Der Ausweis ist vom Abgeber aufzubewahren, von der Zollstelle dem Zollpapier anzuschließen. Der Abgeber 
oder bei Verzollung die Zollstelle haben binnen einer Woche nach der Absendung oder der Verzollung der 
Hebestelle, bei der der Betrieb des Beziehers angemeldet ist, eine Lieferungsanzeige nach Muster 6 
zu übersenden.
	        
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