Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Muster 7. 
(Ausführungsbestimmungen §W 48) 
Bezugsschein Nr. 
über Weintrauben und Traubenmaische zur Selbstkelterung durch Verbraucher. 
(Gültig bis zum 19 ) 
Dem 
wird die Erlaubnis erteilt, während der Gültigkeitsdauer dieses Scheines Weintrauben und, Trauben- 
maische zur Selbstkelterung zu beziehen. 
Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
Die Keltertrauben und die Traubenmaische dürfen nur von dem Verbraucher selbst oder 
für dessen Rechnung im Lohne gekeltert werden; die Abgabe an andere ist verboten. 
Die Menge des hergestellten Traubenmostes ist der Hebestelle spätestens acht Tage nach 
der Kelterung anzuzeigen. 
Der hergestellte Traubenmost oder Wein ist vom Bezugsberechtigten zu versteuern, so- 
bald dieser das Getränk dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe zuführt. 
Die Abgabe von Traubenmost oder Wein ist nur mit Genehmigung der Hebestelle zulässig. 
Beim Bezuge von Keltertrauben oder Traubenmaische ist dem Abgeber oder der Zoll- 
stelle, die die Abfertigung zum freien Verkehr vornimmt, der Bezugsschein vorzulegen. 
Der Bezugsberechtigte hat den Schein spätestens acht Tage nach Ablauf der Gültigkeit 
an die unterzeichnete Hebestelle zurückzugeben. 
Der Abgeber oder die Zollstelle haben auf der Rückseite des Bezugsscheins die Menge der 
Keltertrauben oder Traubenmaische zu vermerken und den Schein dem Bezugsberechtigten zurückzugeben. 
ie 
. 
2 
, den 19 
amt 
(Stempel) (Unterschrift) 
84
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.