(1) Die aufgekommene Nachsteuer ist von der Hebestelle als Weinsteuer zu vereinnahmen.
(2) Die durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten Nachsteueranmeldungen —
Muster a — hat die Hebestelle unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte
beauftragten Beamten zuzustellen.
89.
(1) Die Nachprüfung hat nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
zu erfolgen. Die Nachsteuerpflichtigen und die Verwahrer von nachsteuerpflichtigen Getränken
haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu
lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.
(2) Bis zum Zeitpunkte der Nachprüfung eingetretene Veränderungen der angemeldeten
Bestände durch Zu= und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen,
mitzuteilen und aus Verlangen näher nachzuweisen.
(3) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund versehenen Anmeldungen un-
verzüglich der Hebestelle zurückzugeben, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge
nach Maßgabe der #§# 6 bis 8 zu verfahren hat.
□) Gebühren sind nicht zu erheben.
8 10.
Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. Dezember 1918 dem Hauptamt
und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die
Prüfung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen.
’*l 11.
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung ge-
gebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Weins getroffenen
Strafvorschriften (Weinsteuergesetz § 22 u. ff.) geahndet.