Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

11. Abgabe- 
satz bei einge- 
rechneter 
Abgabe. 
12. Besteue- 
rungsarten. 
Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, insbesondere dem 
Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-, Berufs- und 
Bildungsstätte sowie umgekehrt dienen und auch in ihren baulichen und betrieblichen Ein- 
richtungen einen den städtischen Straßenbahnen ähnlichen Charakter haben. 
(3) Als ein den örtlichen Bedürfnissen dienender Schiffsverkehr ist ein solcher Schiffsverkehr 
innerhalb eines Ortes oder zwischen benachbarten Orten anzusehen, der, in der Hauptsache für 
den Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, insbesondere dem 
Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-, Berufs-- und 
Bildungsstätte sowie umgekehrt dient. Eine Schiffsverbindung, die überwiegend für den Ausflugs- 
verkehr eingerichtet ist, fällt nicht hierunter, es sei denn, daß die Ortsteile oder Orte, zwischen 
denen sie stattfindet, gleichzeitig durch eine Straßenbahn verbunden sind. 
□) Treffen die in Abs. 2, 3 geforderten Voraussetzungen nur für einen Teil des Betriebs 
zu, so gilt nur dieser Teil als Straßenbahn oder als den örtlichen Bedürfnissen dienender Schiffs- 
verkehr im Sinne des Gesetzes. 
G) Anträge auf Entscheidung darüber, oh ein Bahnunternehmen als Straßenbahn oder ein 
Schiffsverkehr als den örtlichen Bedürfnissen dienend anzusehen ist, sind an die Oberbehörde zu 
richten, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, und wenn der Sitz im Ausland liegt, 
an die Oberbehörde desjenigen Vundesstaats, in dem der Betrieb stattfindet. Hierbei ist der 
Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Anerkenumg als eines Betriebs der 
bezeichneten Art vorliegen. Wird das Vorliegen der Voraussetzungen verneint, so ist der Antrag 
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate nur dann vorzulegen, wenn 
der Betriebsunternehmer die Herbeiführung eines Beschlusses des Bundesrats ausdrücklich verlangt. 
* 52. 
Zum 8 13 des Gesetzes. 
Soweit die Personen= und Gepäckbeförderung auf Grund veröffentlichter Tarife erfolgt 
und von der Vorschrift, daß die Abgabe in diese einzurechnen ist, nicht im Einzelfall eine Ausnahme 
zugelassen ist, ist die Abgabe nach der Formel zu berechnen: 
Ibh 
100 —W 
Hierbei bedeutet X die Abgabe, I den Personenbeförderungspreis, P den Abgabebesatz nach § 11 
des Gesetzes. Es sind sonach zu erheben 
bei einem Abgabesatze von 16 v. H. an Hundertteilen 13,38, 
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- - - I 12 - * " 10, 711, 
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Zu den 88 14 bis 18 des Gesetzes. 
8 53. 
(1) Die Abgabe von der Personen= und Gepäckbeförderung wird entrichtet 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege nachträglicher Abrechnung mit 
der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), 
b) oder im Wege der Versteuerung der auszugebenden Fahrausweise und Gepäckzettel 
(Einzelversteuerung). 
G) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens Cbs. 1 unter a) findet 
für die vom Reiche oder von einem Bundesstaate betriebenen Beförder für 
sonstige Eisenbahnen, für Kleinbahnen und Straßenbahnen sowie für die auf Antrag nach 
s. 3 zu diesem Verfahren zugelassenen sonstigen Beförderung nach Maßgabe 
der §§ 54 ff., die Entrichtung im Wege der Einzelversteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen 
  
 
	        
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