Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Anleitung zur Ausfüllung. 
. -Zur Nachsteier sind bis zum 7. September 1918 anzumelden alle dem Empfänger dieses Vordrucks gehörigen 
Getränke (Stillwein, Traubenmost, Obst= und Beerenwein, Wermutwein usw.), die er am 1. September 1918 selbst 
verwahrt oder durch andere verwahren lãßt. · ' 
Getränke, die sich am 1. September 1918 unterwegs befinden, sind anzumelden, sobald sie in den Gewahrsam des 
Verbrauchers oder des von ihm mir der Verwahrung des Weines Beauftragten gelangt sind. 
.Wer gemäß 8 15 des Weinsteuergesetzes als Hersteller oder als Händler seinen Betrieb steueramtlich angemeldet 
hat, ist zur Abgabe der Nachsteneranmeldung nur für die Weine usw. verpflichtet, die er zum eigenen Verbrauch aus 
den Lagervorräten vor dem 1. September entnommen hat. 
Wer nach § 4 der Wein-Nachstenerordmung Befreiung von der Nachsteuer beansprucht, hat den Wein in der Aumeldung 
zu bezeichnen und die Gründe für dic Befreiung in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
. Die Getränte sind in 2 Abtcilungen aufgufü 
eilung 1. Traubenmost und. Erankenvoein der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917. 
We eilung 2. Soustige Geträn 
Ju der Abteilung 2 ist Spalte 6 niur- 2 auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige die Entrichtung der Nachsteuer 
zu einem niedrigeren Satze als 0,50 X in Anspruch nehmen will; in diesem Falle har er die Beweisstücke dafür 
beizufügen, daß der Wert für das Liter oder die ganze Flasche weniger als 2,50 .K (für halbe und kleinere als halbe 
Flaschen weniger als 1,25 K) beträgt. 
Wer beansprucht, daß die für die Pi#ue erhobene Landesweinstener von dem Betrage der Nachsteuer abgezogen 
wird, hat den Betrag der Landesweinstener in der Bemerkungsspalte anzugeben und die Beweisstücke für die 
Entrichtung dieses Betrage bei mfügen. 
  
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