— 585 —
84.
(0 Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß die Entrichtung der
Abgabe auch bei einer anderen oder ausschließlich bei einer anderen Steuerstelle desselben Bundes-
staats erfolgen kann als der nach §& 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes örtlich zuständigen Steuerstelle. In
diesem Falle ist der örtlich zuständigen Steuerstelle von der mit der Versteuerung befaßten Steuer-
stelle von jeder derartigen Abgabenentrichtung unter Bezeichnung der Gesellschaft und der Ur-
kunde sowie unter Beifügung einer Abschrift der Steuerberechnung Mitteilung zu machen.
(a) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ferner ermächtigt anzuordnen, daß die Festsetzung
der Abgabe durch eine hierfür besonders bestimmte Behörde (Feststellungsbehörde) und die Er-
hebung der Abgabe durch die Steuerstelle erfolgt. Sie erläßt in diesem Falle die zur Regelung
des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen.
(s) Wenn ein besonderes Interesse an der Beschleunigung besteht, können die im §& 3 Abs. 2
des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der Notare die Abgabe unter
Vorbehalt der Nachprüfung durch die Steuerbehörden selbst festsetzen und an die Steuerstelle
abführen. Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare gelten in diesem Falle als Fest-
stellungsbehörde im Sinne des vorstehenden Abs. 2. Nach der Abführung der Abgabe kann die
Urkunde, nachdem auf ihr der Betrag der festgesetzten Abgabe und der Tag ihrer Ablieferung
an die näher zu bezeichnende Steuerstelle vermerkt worden ist, den Beteiligten ausgehändigt
werden. Der Steuerstelle ist unverzüglich eine Abschrift der Urkunde und der Stempelberechnung
zu Übersenden.
(() Ist die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans
abhängig, so bestimmt die Landesregierung die Amtsstelle, die die Abgabe zu vereinnahmen
hat, und das Verfahren.
(5.
(1 Die im 5 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der
Notare haben in die von ihnen errichteten Urkunden eine Angabe der Beteiligten über den Wert
des für die Stempelberechnung maßgebenden Gegenstandes und in den Fällen der Tarifnummer
1Ab darüber aufzunehmen, ob und gegebenenfalls welche in der Urkunde nicht beurkundeten
Leistungen neben der Leistung der Stammeinlage übernommen worden sind. Lehnen die Be-
teiligten eine solche Angabe ab, so ist dies in die Urkunde aufzunehmen. Sofern nicht & 4 Abs. 3
dieser Ausführungsbestimmungen zutrifft, haben die vorgenannten Behörden und Beamten
nach Aufnahme jeder Urkunde der in Tarifnummer 1A bezeichneten Art spätestens innerhalb
einer Woche nach dem Errichtungstage der Steuerstelle ihres Bezirkes eine Abschrift der Urkunde
zu übersenden. Auf den Urschriften der Urkunde ist zu bescheinigen, wann und an welches Amt
die Übersendung erfolgt ist. Die Steuerstelle hat die Abschrift solcher Urkunden, zu deren Ver-
steuerung eine andere Steuerstelle zuständig ist, dieser unverzüglich zur weiteren Erledigung
zu übersenden.
(2) Nicht von Behörden oder Beamten (Notaren) aufgenommene Urkunden sind von den
Zeiln Gnern am Rechtsgeschäfte vor Ablauf von zwei Wochen nach der Ausstellung der Urkunde
mit einer deren wesentlichen Inhalt sowie die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben enthaltenden
schriftlichen Anmeldung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift der zuständigen Steuerstelle zur
Versteuerung vorzulegen. Das gleiche gilt auch von Protokollen über Generalversammlungen,
in denen die Einforderung von Nachschüssen beschlossen ist. Einer besonderen schriftlichen An-
meldung bedarf es insoweit nicht, als der vorgelegten Urkunde eine zum Verbleibe bei der
Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt wird und die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben
in der Urkunde enthalten sind.
(2) Sind über die Einforderung von Nachschüssen oder in den Fällen des Zusatzes 4
zu Tarifnummer 1 Aa, b Urkunden nicht ausgestellt, so sind diese Rechtsvorgänge mit den zur
Berechnung der Abgabe notwendigen Angaben der Steuerstelle binnen zwei Wochen nach
Eintritt der Steuerpflicht schriftlich anzumelden. Zu der Anmeldung ist bei der Einforderung
von Nachschüssen sowie in Fällen des Zusatzes 4 Schlußsatz die Gesellschaft, im übrigen jeder
Teilnehmer am Rechtsgeschäfte verpflichtet.
2. Grundlagen
für die Stener-
Perechu#nug.